Artikel 7 VO (EG) 95/2869
Zahlungsmodalitäten
(1) Jede Zahlung muß den Namen des Einzahlers und die notwendigen Angaben enthalten, die es dem Amt ermöglichen, den Zweck der Zahlung ohne weiteres zu erkennen. Insbesondere ist anzugeben:
- a)
- bei der Zahlung der Anmeldegebühr der Zweck der Zahlung, d. h. „Anmeldegebühr” ,
- b)
- bei Zahlung der Eintragungsgebühr das Aktenzeichen der Anmeldung, die der Eintragung zugrunde liegt, und der Zweck der Zahlung, d. h. „Eintragungsgebühr” ,
- c)
- bei Zahlung der Widerspruchsgebühr das Aktenzeichen der Anmeldung und der Name des Anmelders der Gemeinschaftsmarke, gegen deren Eintragung Widerspruch eingelegt wird, und der Zweck der Zahlung, d. h. „Widerspruchsgebühr” ,
- d)
- bei Zahlung der Gebühr für die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit die Nummer der Eintragung und der Name des Inhabers der Gemeinschaftsmarke, gegen die sich der Antrag richtet, und der Zweck der Zahlung, d. h. „Verfallsgebühr” oder „Nichtigkeitsgebühr” .
(2) Ist der Zweck der Zahlung nicht ohne weiteres erkennbar, so fordert das Amt den Einzahler auf, innerhalb einer vom Amt bestimmten Frist diesen Zweck schriftlich mitzuteilen. Kommt der Einzahler der Aufforderung nicht fristgemäß nach, so gilt die Zahlung als nicht erfolgt. Der gezahlte Betrag wird zurückerstattet.
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