Artikel 8 VO (EG) 95/2869

Maßgebender Zahlungstag

(1) Als Tag des Eingangs einer Zahlung beim Amt gilt:

a)
im Fall des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a) der Tag, an dem der eingezahlte oder überwiesene Betrag auf einem Bankkonto des Amts tatsächlich gutgeschrieben ist.
b)
im Fall des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Tag, an dem der Scheck beim Amt eingeht, sofern er eingelöst wird;
c)
im Fall des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c) der Tag des Eingangs der Barzahlung.

(2) Läßt der Präsident gemäß Artikel 5 Absatz 2 andere als in Artikel 5 Absatz 1 genannte Zahlungsarten zu, so bestimmt er auch den Tag, an dem diese Zahlungen als eingegangen gelten.

(3) Gilt eine Gebührenzahlung im Sinne der Absätze 1 und 2 erst nach Ablauf der Frist, innerhalb deren sie fällig war, als eingegangen, so gilt diese Frist als gewahrt, wenn gegenüber dem Amt nachgewiesen wird, daß der Einzahler

a)
innerhalb der Zahlungsfrist in einem Mitgliedstaat

i)
die Zahlung bei einer Bank veranlaßt hat oder
ii)
einer Bank einen ordnungsgemäßen Überweisungsauftrag erteilt hat oder
iii)
beim Postamt oder auf anderem Wege einen an das Amt gerichteten Brief mit einem Scheck im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) aufgegeben hat, sofern dieser Scheck eingelöst wird, und

b)
einen Zuschlag von 10 % der entsprechenden Gebühr(en), jedoch nicht mehr als 200 EUR, entrichtet hat; der Zuschlag entfällt, wenn eine der unter Buchstabe a) genannten Voraussetzungen spätestens zehn Tage vor Ablauf der Zahlungsfrist erfüllt wird.

(4) Das Amt kann den Einzahler auffordern nachzuweisen, an welchem Tag eine der in Absatz 3 Buchstabe a) genannten Voraussetzungen erfüllt worden ist, und gegebenenfalls den Zuschlag innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist nach Absatz 3 Buchstabe b) zu entrichten. Kommt der Einzahler dieser Aufforderung nicht nach, ist der Nachweis unzureichend oder wird der Zuschlag nicht fristgemäß entrichtet, so gilt die Zahlungsfrist als versäumt.

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