Präambel VO (EG) 95/2869

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3288/94(2), insbesondere auf Artikel 139,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 139 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94, nachstehend „die Verordnung” genannt, wird die Gebührenordnung nach dem in Artikel 141 der Verordnung vorgesehenen Verfahren angenommen.

Gemäß Artikel 139 Absatz 1 der Verordnung bestimmt die Gebührenordnung insbesondere die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind.

Gemäß Artikel 139 Absatz 2 der Verordnung ist die Höhe der Gebühren so zu bemessen, daß die Einnahmen hieraus grundsätzlich den Ausgleich des Haushaltsplans des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), nachstehend „das Amt” genannt, gewährleisten.

In der Anlaufphase des Amts ist ein Ausgleich nur möglich, wenn das Amt einen Zuschuß gemäß Artikel 134 Absatz 3 der Verordnung aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften erhält.

Die Grundgebühr für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke enthält auch den Betrag, den das Amt gemäß Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung jeder Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten für jeden Recherchenbericht zu zahlen hat.

Um die erforderliche Flexibilität zu gewährleisten, ist der Präsident des Amts (nachstehend „der Präsident” ) zu ermächtigen, unter bestimmten Voraussetzungen die Preise für Leistungen des Amts, für den Zugang zur Datenbank des Amts und für den Erhalt des Inhalts dieser Datenbank in maschinenlesbarer Form sowie für die Publikationen des Amtes zu bestimmen.

Um eine mühelose Zahlung der Gebühren und Preise zu ermöglichen, ist der Präsident zu ermächtigen, auch andere als die in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Zahlungsarten zuzulassen.

Die Gebühren und Preise sollten in derselben Rechnungseinheit festgelegt werden, in der der Haushalt des Amts aufgestellt wird.

Der Haushalt des Amts wird in Ecu aufgestellt.

Durch die Festsetzung der Beträge in Ecu werden etwaige Unterschiede durch Wechselkursschwankungen vermieden.

Barzahlungen sollten in der Währung des Mitgliedstaats möglich sein, in dem das Amt seinen Sitz hat.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 141 der Verordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 11 vom 14. 1. 1994, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 83.

(3)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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