Artikel 2 VO (EG) 95/2898

Die in der Gemeinschaft erzeugten Bananen, die in frischem Zustand vermarktet werden sollen, werden vor ihrer Verladung auf ein Transportmittel auf ihre Konformität mit der Qualitätsnorm hin kontrolliert. Diese Kontrolle kann in der Packstation vorgenommen werden.

Bananen, die außerhalb der Anbauregion vermarktet werden, werden beim ersten Entladen in der übrigen Gemeinschaft unangemeldeten Kontrollen unterworfen.

Die in den vorstehenden Absätzen genannten Kontrollen werden vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 7 durchgeführt.

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