Artikel 1 VO (EG) 95/2898

Die Mitgliedstaaten führen in bezug auf Bananen des KN-Codes ex0803, die in frischem Zustand an den Verbraucher geliefert werden sollen, Konformitätskontrollen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung durch, um festzustellen, ob die Erzeugnisse den mit der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 festgelegten Qualitätsnormen entsprechen.

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