Präambel VO (EG) 95/2898

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94(2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Anwendung der Artikel 2 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 der Kommission(3), Qualitätsnormen für Bananen festgesetzt, die in frischem Zustand an den Verbraucher geliefert werden sollen. Diese Qualitätsnormen gelten für Bananen mit Ursprung in Drittländern auf der Stufe der Abfertigung zum freien Verkehr, für Gemeinschaftsbananen auf der Stufe der ersten Entladung in einem Hafen der Gemeinschaft bzw. für Bananen, die in der Anbauregion vermarktet werden, ab Packstation.

Nunmehr sind die Bestimmungen zu erlassen, die eine einheitliche Anwendung dieser Normen, insbesondere hinsichtlich der Konformitätskontrolle, gewährleisten.

Da es sich bei Bananen um sehr leicht verderbliche Erzeugnisse handelt und da es im Bananenhandel spezifische Vermarktungsweisen und Kontrollmethoden gibt, ist vorzusehen, daß die Konformitätskontrolle grundsätzlich auf der Stufe erfolgt, für die die Normen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 gelten.

Ein Erzeugnis, das der Kontrolle auf dieser Stufe genügt, gilt als normenkonform. Diese Beurteilung erfolgt vorbehaltlich von Kontrollen, die auf einer späteren Vermarktungsstufe bis zur Reifestation unangekündigt durchgeführt werden.

Die Konformitätskontrolle wird nicht systematisch, sondern stichprobenweise durch Beurteilung einer von der zuständigen Stelle nach dem Zufallsprinzip entnommenen und für die Partie repräsentativen Gesamtprobe durchgeführt. Hierbei sind unter Berücksichtigung der in diesem Sektor gängigen Praxis und der gewonnenen Erfahrungen die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 der Kommission vom 29. Juli 1992 über die Qualitätskontrollen von frischem Obst und Gemüse(4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3148/94(5), anzuwenden.

Im Bananenhandel herrscht ein intensiver Wettbewerb. Die Marktbeteiligten dieses Sektors haben sich freiwillig strengen Kontrollen unterworfen. Daher sind die Marktbeteiligten, die ausreichende Garantien hinsichtlich der Qualifikation ihres Personals sowie hinsichtlich der Anlagen für die innerbetriebliche Beförderung bieten und die normenkonforme Qualität der von ihnen in der Gemeinschaft vermarkteten Bananen gewährleisten können, von den Kontrollen auf der vorgesehenen Stufe freizustellen. Die Freistellung wird von dem Mitgliedstaat erteilt, in dessen Hoheitsgebiet die betreffende Kontrolle grundsätzlich durchgeführt werden muß. Sie ist im Falle eines Verstoßes gegen die Normen oder die Freistellungsvoraussetzungen wieder zu entziehen.

Die Durchführung der Kontrollen setzt voraus, daß die betreffenden Marktbeteiligten den zuständigen Stellen die erforderlichen Angaben in Form einer Mitteilung übermitteln.

Die Kontrollbescheinigung, die nach der Kontrolle ausgestellt wird, stellt kein Begleitdokument dar, das die Bananen bis zur letzten Stufe der Vermarktung begleitet, sondern dient als Nachweis, daß die Bananen bis zum Eingang in die Reifestation der Qualitätsnorm entsprechen und ist den zuständigen Stellen auf Aufforderung vorzulegen. Außerdem ist daran zu erinnern, daß Bananen, die nicht den mit der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 festgelegten Normen entsprechen, nicht zum Verbrauch in frischem Zustand in der Gemeinschaft vermarktet werden dürfen.

Der Verwaltungsausschuß für Bananen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3)

ABl. Nr. L 245 vom 20. 9. 1994, S. 6.

(4)

ABl. Nr. L 219 vom 4. 8. 1992, S. 9.

(5)

ABl. Nr. L 332 vom 22. 12. 1994, S. 28.

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