Artikel 4 VO (EG) 95/2898
(1) Die Konformitätskontrolle erfolgt gemäß den Bestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92, wobei Artikel 3 Absatz 7 unberücksichtigt bleibt.
(2) Erzeugnisse, die aus technischen Gründen nicht bei der ersten Entladung kontrolliert werden können, werden zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch beim Eingang in die Reifestation, und bei Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern auf jeden Fall vor der Abfertigung zum freien Verkehr kontrolliert.
(3) Nach vollzogener Konformitätskontrolle wird eine Kontrollbescheinigung nach dem Muster in Anhang I für diejenigen Waren ausgestellt, deren Konformität mit der Norm festgestellt wurde.
Die für Bananen mit Ursprung in Drittländern erteilte Kontrollbescheinigung ist den Zollbehörden für die Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft vorzulegen.
(4) Im Falle der Nichtkonformität finden die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 9 und folgende der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 Anwendung.
(5) Falls die zuständige Stelle bestimmte Waren nicht kontrolliert hat, bringt sie ihren Stempel auf der in Artikel 5 genannten Mitteilung an oder unterrichtet sonst im Falle von Einfuhrerzeugnissen die Zollbehörden auf eine andere Weise.
(6) Die Marktbeteiligten gewähren der zuständigen Stelle jede für die Durchführung der Überprüfungen gemäß dieser Verordnung erforderliche Unterstützung.
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