Artikel 5 VO (EG) 95/2898
Der Marktbeteiligte oder sein Vertreter, der nicht in den Genuß der Freistellung gemäß Artikel 7 kommt, übermittelt der zuständigen Stelle rechtzeitig alle zur Identifizierung der Partien erforderlichen Auskünfte und macht genaue Angaben zu den Pack- und Versandorten und -daten für in der Gemeinschaft geerntete Bananen, zu den voraussichtlichen Orten und Daten der Entladung in der Gemeinschaft für Bananen aus Drittländern oder EG-Erzeugungsregionen sowie zu den an die Reifestationen gelieferten Mengen, die nicht zum Zeitpunkt der ersten Entladung in der Gemeinschaft kontrolliert werden können.
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