Artikel 6 VO (EG) 95/2898

(1) Die Konformitätskontrollen werden von den Stellen durchgeführt, die von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden hierzu bezeichnet werden. Diese Stellen müssen insbesondere hinsichtlich ihrer Ausrüstung sowie hinsichtlich der Ausbildung und Erfahrung ihres Personals die für die Durchführung der Kontrollen erforderlichen Garantien bieten.

(2) Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden können die Befugnis für die Durchführung der Kontrollen eigens hierfür zugelassenen privaten Einrichtungen übertragen, wenn diese über folgendes verfügen:

a)
Kontrolleure, die eine von der zuständigen Stelle anerkannte Schulung erhalten haben,
b)
Ausrüstungen und Anlagen, wie sie für die Prüfungen und Analysen im Rahmen der Kontrolle erforderlich sind,
c)
geeignete Kommunikationseinrichtungen.

(3) Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig Durchführung und Wirksamkeit der Kontrollen. Stellt sie Abweichungen oder Unregelmäßigkeiten fest, die den normalen Verlauf der Kontrollen beeinträchtigen, oder sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so entzieht sie der betreffenden Stelle die Zulassung.

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