Artikel 7 VO (EG) 95/2898
(1) Marktbeteiligte, die in der Gemeinschaft geerntete oder aus Drittländern eingeführte Bananen vermarkten, werden von den Konformitätskontrollen auf den in den Artikeln 2 und 3 genannten Stufen freigestellt, wenn sie
- a)
- über Personal mit der notwendigen Erfahrung im Bereich der Qualitätsnormen verfügen sowie die erforderlichen Ausrüstungen und Anlagen für die innerbetriebliche Beförderung und Kontrolle besitzen,
- b)
- über die von ihnen durchgeführten Arbeitsvorgänge Buch führen und
- c)
- gewährleisten, daß die von ihnen vermarkteten Bananen qualitätskonform sind.
Die von den Kontrollen freigestellten Marktbeteiligten erhalten eine Freistellungsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II.
(2) Die Freistellung von den Kontrollen wird den Marktbeteiligten auf Antrag von den Kontrollstellen erteilt, die von folgenden Behörden bezeichnet wurden: für Bananen, die in der betreffenden EG-Erzeugungsregion vermarktet werden sollen, von der zuständigen Behörde des Erzeugermitgliedstaats und für die in der übrigen Gemeinschaft vermarkteten Gemeinschaftsbananen sowie die aus Drittländern eingeführten Bananen von der zuständigen Behörde des Entlademitgliedstaats. Die Freistellung wird für jeweils höchstens drei Jahre erteilt und ist erneuerbar. Sei gilt auf dem gesamten Gemeinschaftsmarkt für die Erzeugnisse, die in den Mitgliedstaat angelandet wurden, der sie erteilt hat.
Diese Stellen entziehen die Freistellung, wenn sie Abweichungen oder Unregelmäßigkeiten feststellen, die die Einhaltung der Qualitätsnorm beeinträchtigen bzw. wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind. Die Freistellung wird je nach Schwere der festgestellten Verstöße zeitweilig oder endgültig entzogen.
Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der von den Kontrollen freigestellten Marktbeteiligten, teilen ihnen eine Kennummer zu und treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Verbreitung dieser Informationen.
(3) Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig die Qualität der Bananen, die von den in Absatz 1 genannten Marktbeteiligten vermarktet werden, und überzeugen sich von der Einhaltung der dort aufgeführten Voraussetzungen. Die freigestellten Marktbeteiligten gewähren ebenfalls jede für die Durchführung der Überprüfungen erforderliche Unterstützung.
Die zuständigen Stellen übermitteln der Kommission das Verzeichnis der Marktbeteiligten, denen eine Freistellung gemäß diesem Artikel erteilt wurde, und melden die Fälle, in denen die Freistellung entzogen worden ist.
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