Artikel 2 VO (EG) 95/3051
Im Sinne dieser Verordnung und zum Zweck der Anwendung des ISM-Codes bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Ro-Ro-Fähre” ein im Seeverkehr eingesetztes Fahrgastfährschiff, das so gestaltet ist, daß Straßen- oder Eisenbahnfahrzeuge unmittelbar an und von Bord fahren können, und das mehr als 12 Passagiere befördern kann;
- b)
-
„Linienverkehr” eine Abfolge von Ro-Ro-Fährfahrten, durch die zwei oder mehr Punkte miteinander verbunden werden, und zwar
- 1.
- entweder nach einem veröffentlichten Fahrplan oder
- 2.
- so regelmäßig oder häufig, daß eine systematische Abfolge erkennbar ist;
- c)
- „Unternehmen” den Eigner einer Ro-Ro-Fähre oder eine beliebige sonstige Organisation oder Person, wie z. B. einen Geschäftsführer oder einen Bareboatcharterer, der vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb der Ro-Ro-Fähre übernommen hat;
- d)
- „anerkannte Organisation” eine gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 94/57/EG in der Fassung der Richtlinie 97/58/EG der Kommission(1) anerkannte Organisation;
- e)
- „ISM-Code” den Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung, den die IMO durch Entschließung der Versammlung A.741 (18) vom 4. November 1993 angenommen und durch Entschließung MSC.104 (73) vom 5. Dezember 2000 geändert hat und der dieser Verordnung im Anhang beigefügt ist;
- f)
- „Verwaltung” die Regierung des Staates, unter dessen Flagge die Ro-Ro-Fähre fahren darf;
- g)
- „Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften” das einem Unternehmen gemäß Nummer 13.2 des ISM-Codes ausgestellte Zeugnis;
- h)
- „Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen” das einer Ro-Ro-Fähre gemäß Nummer 13.7 des ISM-Codes ausgestellte Zeugnis;
- i)
- „geschützte Gewässer” Zonen, in denen die jährliche Wahrscheinlichkeit, daß eine signifikante Wellenhöhe von 1,5 m überschritten wird, unter 10 % beträgt und in denen sich eine Ro-Ro-Fähre zu keinem Zeitpunkt weiter als 6 Seemeilen von einem sicheren Zufluchtsort, an dem Schiffbrüchige an Land gehen können, entfernt befindet.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 274 vom 7. 10. 1997, S. 8.
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