Artikel 1 VO (EG) 95/3051
Mit dieser Verordnung soll die sichere Betriebsführung von Ro-Ro-Fähren, die im Linienverkehr von und nach Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft tätig sind, verbessert und einer Meeresverschmutzung durch diese Fähren in stärkerem Ausmaß vorgebeugt werden, indem sichergestellt wird, daß die Betreiber von Ro-Ro-Fähren den ISM-Code dadurch einhalten, daß
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die Unternehmen Systeme zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs auf den Schiffen und an Land einführen und vorschriftsgemäß unterhalten und
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die Verwaltungen des Flaggen- und des Hafenstaates die genannten Systeme kontrollieren.
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