Artikel 4 VO (EG) 95/3051

(1) Um ihre Schiffe im Linienverkehr von oder nach einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft betreiben zu können, müssen alle Unternehmen sämtliche Vorschriften der Nummern 1.2 bis 13.1 sowie der Nummer 13.6 des ISM-Codes so erfüllen, als ob es sich dabei um verbindliche Vorschriften handelte.

(2) Abweichend von Absatz 1 brauchen Unternehmen, die eine oder mehrere Ro-Ro-Fähren im Linienverkehr ausschließlich in geschützten Gewässern zwischen Häfen desselben Mitgliedstaats betreiben, dieser Verordnung erst zum 1. Juli 1997 nachzukommen.

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