Artikel 5 VO (EG) 95/3051

(1) Die Mitgliedstaaten müssen hinsichtlich der Unternehmen und der Ro-Ro-Fähren die Vorschriften der Nummern 13.2, 13.3, 13.4, 13.5 und 13.7 bis 13.11 des ISM-Codes so erfüllen, als ob es sich dabei um verbindliche Vorschriften handelte.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 dürfen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung aller oder einiger ihrer Pflichten nur anerkannten Organisationen übertragen oder anvertrauen.

Für die Zwecke der Nummer 13.2 des ISM-Codes darf ein Mitgliedstaat ein Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften nur für ein Unternehmen ausstellen, dessen Hauptniederlassung in seinem Hoheitsgebiet liegt. Vor der Ausstellung ist die Verwaltung der Staaten zu hören, deren Flagge die Ro-Ro-Fähren des betreffenden Unternehmens führen dürfen, sofern es sich nicht um die Verwaltung des ausstellenden Mitgliedstaats handelt.

(3) Das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften ist nur fünf Jahre ab dem Zeitpunkt seiner Ausstellung gültig, sofern es einmal jährlich überprüft wird, damit festgestellt werden kann, ob das Sicherheitsmaßnahmensystem ordnungsgemäß funktioniert und ob etwaige seit der letzten Überprüfung vorgenommene Änderungen den Vorschriften des ISM-Codes entsprechen.

(4) Das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen ist nur fünf Jahre ab dem Zeitpunkt seiner Ausstellung gültig, sofern es mindestens alle 30 Monate oder häufiger einer Zwischenprüfung unterzogen wird, damit festgestellt werden kann, ob das Sicherheitsmaßnahmensystem ordnungsgemäß funktioniert und ob etwaige seit der letzten Überprüfung vorgenommene Änderungen den Vorschriften des ISM-Codes entsprechen.

(5) Für die Zwecke dieser Verordnung, insbesondere des Artikels 6, erkennen die Mitgliedstaaten die Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen an, die von der Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats oder einer in deren Auftrag handelnden anerkannten Organisation ausgestellt worden sind.

(6) Die Mitgliedstaaten erkennen die Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen an, die von den Verwaltungen von Drittstaaten oder in deren Namen ausgestellt worden sind, wenn sie sich vergewissert haben, daß aus ihnen die Einhaltung der Bestimmungen dieser Vorschriften hervorgeht.

Im Namen von Verwaltungen dritter Staaten ausgestellte Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen können nur anerkannt werden, wenn sie von einer anerkannten Organisation ausgestellt worden sind.

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