Artikel 7 VO (EG) 95/3051

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß ein Unternehmen, obgleich es sich im Besitz eines Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften befindet, seine Häfen im Linienverkehr mit Ro-Ro-Fähren nicht anlaufen oder aus ihnen nicht auslaufen darf, da das Risiko einer ernsten Gefahr für das Leben von Menschen, das Eigentum oder die Umwelt besteht, so kann der Betrieb dieses Linienverkehrs so lange ausgesetzt werden, bis die Gefahr beseitigt ist.

Unter den vorgenannten Umständen wird das nachstehende Verfahren angewendet:

a)
Der Mitgliedstaat setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unter Angabe triftiger Gründe unverzüglich von seiner Entscheidung in Kenntnis.
b)
Die Kommission prüft, ob die Aussetzung wegen einer ernsten Gefahr für Sicherheit und Umwelt gerechtfertigt ist.
c)
Gemäß dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 wird entschieden, ob die Entscheidung des Mitgliedstaats, den Betrieb dieses Linienverkehrs auszusetzen, wegen einer ernsten Gefahr für das Leben von Menschen, das Eigentum oder die Umwelt gerechtfertigt ist und — falls die Aussetzung nicht gerechtfertigt ist — daß der Mitgliedstaat aufgefordert wird, sie rückgängig zu machen.

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