Artikel 8 VO (EG) 95/3051

Um den allgemeinen Bestimmungen des ISM-Codes Rechnung zu tragen, prüft die Kommission die Durchführung dieser Verordnung drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten und schlägt gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vor.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.