Artikel 9 VO (EG) 95/3051

Unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere im Rahmen der IMO, können

a)
die in Artikel 2 enthaltene Begriffsbestimmung für „ISM-Code” ,
b)
die Geltungsdauer der Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und/oder der Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sowie die Häufigkeit der betreffenden Überprüfungen gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 4,
c)
der Anhang,
d)
die in Artikel 2 enthaltene Begriffsbestimmung für „anerkannte Organisation”

geändert werden, damit insbesondere Leitlinien für die Verwaltungen zur Durchführung des ISM-Codes nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 in den Anhang aufgenommen werden.

Änderungen an den in Artikel 2 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)(1) vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

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