Anlage VO (EG) 95/3051

Muster des Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, des vorläufigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und des vorläufigen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen

TITEL II

TEIL A —
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1.
Die Mitgliedstaaten führen die gemäß dem ISM-Code für Ro-Ro-Fahrgastfährschiffe vorgeschriebenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Zeugniserteilung und -überprüfung entsprechend den in Teil B dieses Titels festgelegten Anforderungen und Normen durch.
1.2.
Weiter tragen die Mitgliedstaaten den geänderten Richtlinien für die Umsetzung des Internationalen Codes für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) durch die Verwaltungen Rechnung, die von der IMO durch die Entschließung A.913 (22) vom 29. November 2001 verabschiedet worden sind, sofern sie nicht in Teil B dieses Titels enthalten sind.

TEIL B —
ZEUGNISERTEILUNG UND NORMEN

1.
Annahme und Anerkennung von vorläufigen Zeugnissen über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen

1.1.
Vorläufige Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und vorläufige Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, die dieser Verordnung entsprechen und von der Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats oder von einer in ihrem Namen handelnden anerkannten Organisation ausgestellt worden sind, werden von jedem Mitgliedstaat akzeptiert.
1.2.
Vorläufige Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und vorläufige Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, die von der Verwaltung eines Drittstaats oder in ihrem Namen ausgestellt worden sind, werden von einem Mitgliedstaat anerkannt, wenn er sich vergewissert hat, dass sie die Einhaltung dieser Verordnung belegen.

2.
Zeugniserteilung

2.1. Bei der Ausstellung eines Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften für ein Unternehmen oder eines Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen für eine Ro-Ro-Fähre sind die nachstehenden Bestimmungen zu beachten.

2.2. Für die Zeugniserteilung sind in der Regel folgende Schritte erforderlich:
1.
erstmalige Prüfung,
2.
jährliche oder Zwischen-Überprüfung,
3.
Erneuerungsprüfung und
4.
zusätzliche Prüfung.
Diese Prüfungen werden durchgeführt, wenn das Unternehmen sie bei der Verwaltung oder bei der im Namen der Verwaltung handelnden anerkannten Organisation beantragt.

2.3. Die Prüfungen schließen ein Audit der Organisation von Sicherheitsmaßnahmen ein.

2.4. Zur Durchführung des Audits werden ein leitender Auditor und gegebenenfalls ein Auditteam ernannt.

2.5. Der leitende Auditor hält Verbindung mit dem Unternehmen und stellt einen Auditplan auf.

2.6. Auf Anweisung des leitenden Auditors, der für die Richtigkeit und Vollständigkeit verantwortlich ist, wird ein Auditbericht angefertigt.

2.7. Zu dem Auditbericht gehören der Auditplan, die Angabe der einzelnen Mitglieder des Auditteams, Daten und Name des Unternehmens, Aufzeichnungen über Bemerkungen und Nichteinhaltungen sowie Bemerkungen darüber, wie weit ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die angegebenen Ziele erreicht.

3.
Managementstandards

3.1.
Der Auditor oder das Auditteam, der bzw. das die Einhaltung des ISM-Codes prüft, muss auf folgenden Gebieten kompetent sein:

1.
Feststellung der Einhaltung von Regeln und Rechtsvorschriften für die von dem Unternehmen betriebenen Ro-Ro-Fähren, einschließlich derjenigen für die Erteilung von Zeugnissen für Seeleute,
2.
Genehmigung, Besichtigung und Zertifizierung, soweit sie für die Ausstellung von Zeugnissen in der Seefahrt von Bedeutung sind,
3.
Aufgabenbereich, der gemäß dem ISM-Code bei dem System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt werden muss, und ferner
4.
praktische Erfahrung im Schiffsbetrieb.

3.2.
Bei Prüfung der Einhaltung des ISM-Codes muss sichergestellt werden, dass es zwischen den Mitgliedern der Beratungsdienste und dem von der Zertifizierung betroffenen Personal keinerlei Abhängigkeit gibt.

4.
Kompetenzstandards

4.1.
Für die Prüfung erforderliche Grundkompetenz

4.1.1.
Das Personal, das an der Prüfung der Einhaltung des ISM-Codes mitwirken soll, muss die Mindestkriterien erfüllen, die in Anhang VII Absatz 2 der Richtlinie 95/21/EG(1) für Besichtiger vorgeschrieben sind.
4.1.2.
Es muss so ausgebildet sein, dass es über die nötige Kompetenz für die Prüfung der Einhaltung des ISM-Codes verfügt, insbesondere was Folgendes betrifft:

1.
Kenntnis und Verständnis des ISM-Codes,
2.
verbindliche Regeln und Rechtsvorschriften,
3.
Aufgabenbereich, den die Unternehmen gemäß dem ISM-Code zu berücksichtigen haben,
4.
Beurteilungsverfahren (Untersuchung, Umfrage, Bewertung und Berichterstattung),
5.
technische oder betriebliche Aspekte der Organisation von Sicherheitsmaßnahmen,
6.
Grundlagenkenntnisse des Schiffs- und Bordbetriebs, und
7.
Teilnahme an mindestens einem Audit eines Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen in der Seefahrt.

4.2.
Kompetenz für die erstmalige Prüfung und die Erneuerungsprüfung

4.2.1.
Um feststellen zu können, ob das Unternehmen oder die Ro-Ro-Fähre die Vorschriften des ISM-Codes erfüllt, muss das Personal, das die erstmalige Prüfung oder eine Erneuerungsprüfung für ein Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder für ein Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen durchführt, neben der oben genannten Grundkompetenz über die nötige Kompetenz verfügen, um Folgendes durchzuführen:

1.
Feststellung, ob die SMS-Elemente die Anforderungen des ISM-Codes erfüllen,
2.
Feststellung, ob das SMS des Unternehmens oder der Ro-Ro-Fähre so wirksam ist, dass es die Einhaltung der Regeln und Vorschriften sicherstellt, die in den gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen und den Aufzeichnungen über die Klassifikationsbesichtigung bescheinigt wird,
3.
Beurteilung der Effizienz von SMS in Bezug auf die Einhaltung anderer Regeln und Rechtsvorschriften, die nicht die gesetzlichen und die Klassifikationsbesichtigungen betreffen, sowie in Bezug auf die Prüfung der Einhaltung dieser Regeln und Rechtsvorschriften, und
4.
Beurteilung, ob die von der IMO, von den Verwaltungen, Klassifikationsgesellschaften und Schifffahrtsverbänden empfohlenen sicheren Verfahrensweisen berücksichtigt wurden.

4.2.2.
Diese Kompetenzanforderungen können von einem Team erfüllt werden, das zusammen über die gesamte erforderliche Kompetenz verfügt.

5.
Form der Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen

Werden Ro-Ro-Fähren nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt, verwenden die Mitgliedstaaten entweder die Formulare des ISM-Codes oder die folgenden Muster für das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, das vorläufige Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und das vorläufige Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1.

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