INHALTSVERZEICHNIS VO (EG) 95/3051

TITEL I

TEIL A —
UMSETZUNG

1.
Allgemeines

1.1.
Begriffsbestimmungen

Für die Teile A und B dieses Codes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.1.1.
„Internationaler Code für Maßnahmen zur Organisation einer sicheren Schiffsbetriebsführung (ISM-Code)” ist der Internationale Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs zur Verhütung der Meeresverschmutzung in der von der IMO-Vollversammlung angenommenen und gegebenenfalls von der Organisation geänderten Fassung.
1.1.2.
„Unternehmen” ist der Eigner des Schiffes oder jede sonstige Organisation oder Person (wie z. B. den Geschäftsführer oder der Charterer), die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die durch Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, alle durch den ISM-Code dem Schiffseigner auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.
1.1.3.
„Verwaltung” ist die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist.
1.1.4.
„System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMS)” ist ein gegliedertes und schriftlich festgelegtes System, durch das die Beschäftigten eines Unternehmens in die Lage versetzt werden, die Unternehmenspolitik hinsichtlich Sicherheit und Umweltschutz in wirksamer Weise umzusetzen.
1.1.5.
„Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften” ist ein Dokument, das einem Unternehmen ausgestellt wird, das die Vorschriften dieses Codes erfüllt.
1.1.6.
„Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen” ist ein einem Schiff ausgestelltes Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass das Unternehmen und seine leitenden Mitarbeiter an Bord das betreffende Schiff im Einklang mit dem genehmigten System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen betreiben.
1.1.7.
„Objektiver Nachweis” sind quantitative oder qualitative Angaben, Aufzeichnungen oder Darstellungen eines Sachverhalts in Bezug auf die Sicherheit oder auf das Vorhandensein und die Umsetzung eines oder mehrerer Elemente des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen; ein objektiver Nachweis beruht auf Beobachtungen, Messungen oder Prüfungen und ist nachprüfbar.
1.1.8.
„Beobachtung” ist eine im Rahmen des Audits der Organisation von Sicherheitsmaßnahmen verfasste Darstellung eines Sachverhalts, die durch objektive Nachweise belegt ist.
1.1.9.
„Nichterfüllung” ist eine beobachtete Situation, bei der ein objektiver Nachweis dafür vorliegt, dass eine bestimmte Anforderung nicht erfüllt wird.
1.1.10.
„Schwerwiegende Nichterfüllung” ist eine erkennbare Abweichung, die eine ernste Bedrohung für die Sicherheit der Beschäftigten oder des Schiffes oder aber eine große Gefahr für die Umwelt darstellt und sofortige Gegenmaßnahmen erfordert; außerdem fällt unter diesen Begriff auch das Fehlen der wirksamen und systematischen Umsetzung einer Vorschrift dieses Codes.
1.1.11.
„Jahrestag” ist das Datum (Tag und Monat) eines Jahres, an dem die Gültigkeit des betreffenden Dokuments oder Zeugnisses erlischt.
1.1.12.
„Übereinkommen” ist das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner jeweils geltenden Fassung.

1.2.
Zielsetzungen

1.2.1.
Die Zielsetzung des Codes liegt darin, die Sicherheit auf See zu gewährleisten, Menschen vor Schaden an Leib und Leben zu bewahren sowie Umweltschäden — insbesondere Schäden an der Meeresumwelt — und Schäden an Vermögenswerten zu verhüten.
1.2.2.
Zur Gewährleistung einer sicheren Schiffsbetriebsführung soll das Unternehmen unter anderem folgende Ziele verfolgen:

1.2.2.1.
Einführung sicherer Verfahrensweisen für den Schiffsbetrieb und Gewährleistung der Sicherheit am Arbeitsplatz;
1.2.2.2.
Einrichtung von Sicherheitsmaßnahmen gegen sämtliche erkannten Risiken, und
1.2.2.3.
eine kontinuierliche Verbesserung der Fähigkeiten der Mitarbeiter an Land und an Bord zur Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen; hierzu gehört die Vorbereitung auf Notfallsituationen in den Bereichen Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz.

1.2.3.
Das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll sicherstellen,

1.2.3.1.
dass die verbindlichen Regeln und Rechtsvorschriften eingehalten werden und
1.2.3.2.
dass die einschlägigen Codes, Richtlinien und Normen berücksichtigt werden, die von der Organisation, von Verwaltungen, Klassifikationsgesellschaften und Schifffahrtsverbänden empfohlen worden sind.

1.3.
Anwendungsbereich

Die Vorschriften des ISM-Codes können auf alle Schiffe angewandt werden.

1.4.
Betriebliche Anforderungen an ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen

Jedes Unternehmen soll ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (Safety Management System, SMS) ausarbeiten, einführen und aufrechterhalten; die inhaltlichen Anforderungen an dieses Konzept umfassen unter anderem folgende Punkte:
1.4.1.
Ein Konzept des Unternehmens in Bezug auf Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz;
1.4.2.
Anweisungen und Verfahren zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs und des Schutzes der Meeresumwelt nach Maßgabe sowohl internationaler als auch nach dem Recht des Flaggenstaats einschlägiger Vorschriften;
1.4.3.
Definition der Zuständigkeitsbereiche des landseitigen und des bordseitigen Personals sowie Festlegung der Nachrichtenübermittlungswege zwischen den beiden und innerhalb jedes der beiden Betriebsteile;
1.4.4.
Verfahren für das Melden von Unfällen und von Fällen der Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden ISM-Codes;
1.4.5.
Verfahren für die Vorbereitung auf und das Verhalten in Notfallsituationen und
1.4.6.
Verfahren für die innerbetrieblich durchzuführende Kontrolle auf Einhaltung des Konzepts und für die Überprüfung der Organisationsstruktur.

2.
Konzept des Unternehmens in Bezug auf Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz

2.1.
Das Unternehmen soll ein Konzept für Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz einführen, aus dem hervorgeht, wie die in Punkt 1.2 genannten Ziele erreicht werden sollen.
2.2.
Das Unternehmen soll sicherstellen, dass dieses Konzept auf allen Hierarchieebenen sowie im landseitigen als auch im bordseitigen Betriebsteil in die Tat umgesetzt und eingehalten wird.

3.
Zuständigkeitsbereiche und Weisungsbefugnisse innerhalb des Unternehmens

3.1.
Ist eine andere Stelle als der Eigner für den Betrieb des Schiffes zuständig, so hat der Eigner die vollständige Bezeichnung sowie nähere Angaben über diese Stelle der Verwaltung mitzuteilen.
3.2.
Das Unternehmen soll die Verantwortung, die Weisungsbefugnisse und die gegenseitige Zuordnung aller Personen schriftlich festlegen, die Tätigkeiten mit Bezug oder mit Auswirkungen auf die Schiffssicherheit und die Verschmutzungsverhütung anordnen, ausführen oder überwachen.
3.3.
Das Unternehmen trägt die Verantwortung dafür sicherzustellen, dass ausreichende materielle Voraussetzungen gegeben sind und landseitige Unterstützung bereitgestellt wird, um dem/der/den Durchführungsbeauftragten die Durchführung seiner/ihrer Aufgaben zu ermöglichen.

4.
Durchführungsbeauftragte(r)

Jedes Unternehmen soll zur Gewährleistung des sicheren Betriebes jedes seiner Schiffe und als Verbindungsstelle zwischen dem Unternehmen und seinen Mitarbeitern an Bord eine oder mehrere Person(en) im landseitigen Betriebsteil mit unmittelbarem Vortragsrecht bei der Unternehmensspitze als Durchführungsbeauftragte(n) benennen. Der Zuständigkeitsbereich und die Weisungsbefugnis des (der) Durchführungsbeauftragten sollen sich insbesondere auf die Überwachung der auf die Schiffssicherheit und die Verhütung der Meeresverschmutzung bezogenen Aspekte des Betriebes jedes einzelnen Schiffes erstrecken; dazu gehört auch, dass die Bereitstellung einer ausreichenden materiellen Unterstützung durch den landseitigen Betriebsteil sichergestellt wird.

5.
Zuständigkeitsbereiche und Weisungsbefugnisse des Kapitäns

5.1.
Das Unternehmen soll unmissverständlich die Zuständigkeit des Kapitäns für folgende Angelegenheiten schriftlich festlegen:

5.1.1.
Umsetzung des Konzepts des Unternehmens in Bezug auf Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz an Bord;
5.1.2.
Motivierung der Besatzungsmitglieder zur Beachtung dieses Konzepts;
5.1.3.
Erteilung sachdienlicher Anordnungen und Anweisungen in einfacher, unmissverständlicher Formulierung;
5.1.4.
Überwachung der Einhaltung der festgelegten Anforderungen und
5.1.5.
Überprüfung des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf einen möglichen Änderungs- und Ergänzungsbedarf dieses Systems einschließlich der Meldung eventueller Mängel an die landseitige Betriebsleitung.

5.2.
Das Unternehmen soll sicherstellen, dass in den schriftlichen Ausführungen zum System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen eine unmissverständliche Aussage enthalten ist, die mit dem gebotenen Nachdruck die Weisungsbefugnisse des Kapitäns betont. Das Unternehmen soll dabei zum Ausdruck bringen, dass der Kapitän die alleinige Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis für sämtliche Maßnahmen hinsichtlich Schiffssicherheit und Verhütung der Meeresverschmutzung sowie gegebenenfalls für die Anforderung von Unterstützung durch das Unternehmen besitzt.

6.
Materielle und personelle Voraussetzungen

6.1. Das Unternehmen soll sicherstellen, dass der Kapitän
6.1.1.
zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Führungsaufgaben an Bord befähigt ist;
6.1.2.
mit allen Punkten des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen vertraut ist und
6.1.3.
die erforderliche Unterstützung erhält, so dass er seine Pflichten sicher wahrnehmen kann.

6.2. Das Unternehmen soll sicherstellen, dass jedes seiner Schiffe mit Seeleuten besetzt ist, die nach Maßgabe der internationalen und nach dem Recht des Flaggenstaats einschlägigen Vorschriften die erforderliche Befähigung und körperliche Tauglichkeit sowie die entsprechenden Zeugnisse besitzen.

6.3. Das Unternehmen soll Verfahren einführen, durch die sichergestellt wird, dass neu eingestellte Mitarbeiter und Mitarbeiter, die mit neuen Aufgaben betraut werden, die im Bezug zur Schiffssicherheit und dem Meeresumweltschutz stehen, in ihren Aufgabenbereich ordnungsgemäß eingewiesen werden. Diejenigen Anweisungen, die auf jeden Fall vor dem Auslaufen des Schiffes zu geben sind, sollen identifiziert, dokumentiert und auch vor dem Auslaufen des Schiffes gegeben werden.

6.4. Das Unternehmen soll sicherstellen, dass alle Mitarbeiter, die mit dem System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen befasst sind, Sinn und Inhalt der einschlägigen Vorschriften, Regeln, Codes und Richtlinien in ausreichendem Maße kennen und verstehen.

6.5. Das Unternehmen soll Verfahren einführen bzw. weiterhin anwenden und aufrechterhalten, mittels deren festgestellt werden kann, welche Ausbildungsinhalte zur Unterstützung des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen vermittelt werden müssen, und soll sicherstellen, dass diese Inhalte allen in Betracht kommenden Mitarbeitern vermittelt werden.

6.6. Das Unternehmen soll Verfahren einführen, mittels deren die Mitarbeiter an Bord alles für sie Wissenswerte über das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen in einer oder mehreren Arbeitssprachen erfahren, die sie auch tatsächlich verstehen.

6.7. Das Unternehmen soll sicherstellen dass die Mitarbeiter an Bord in der Lage sind, sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen untereinander richtig zu verständigen.

7.
Erarbeitung von Plänen für den Betriebsablauf an Bord

Das Unternehmen soll, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Prüflisten, Verfahren für die Erarbeitung von Plänen und Anweisungen für wichtige Betriebsabläufe an Bord hinsichtlich der Schiffssicherheit und der Verhütung der Meeresverschmutzung einführen. Die verschiedenen dabei anfallenden Aufgaben sollen festgelegt und solchen Mitarbeitern zugewiesen werden, die zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben befähigt sind.

8.
Vorbereitung auf Notfallsituationen

8.1.
Das Unternehmen soll Verfahren für das richtige Erkennen und die Beschreibung von möglicherweise eintretenden Notfallsituationen an Bord sowie für das richtige Reagieren darauf einführen.
8.2.
Das Unternehmen soll Programme für praktische und theoretische Übungen zur Vorbereitung auf das Verhalten in Notfallsituationen einführen.
8.3.
Im System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sollen Maßnahmen vorgesehen sein, mit denen sichergestellt wird, dass die in Betracht kommenden Stellen des Unternehmens jederzeit auf Gefahren-, Unfall- und sonstige Notfallsituationen reagieren können, in die Schiffe des Unternehmens geraten können.

9.
Berichte über und Analyse von Unfällen, gefährlichen Vorkommnissen und Fällen der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften

9.1.
Zum System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sollen Verfahren gehören, durch die sichergestellt wird, dass Unfälle, gefährliche Situationen und Fälle der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften dem Unternehmen gemeldet, untersucht und analysiert werden mit dem Ziel, Verbesserungen bei der Schiffssicherheit und bei der Verhütung der Meeresverschmutzung zu erreichen.
9.2.
Das Unternehmen soll Verfahren für die Beseitigung von Mängeln und Schwachstellen erarbeiten.

10.
Instandhaltung von Schiff und Ausrüstung

10.1.
Das Unternehmen soll Verfahren erarbeiten, durch die sichergestellt wird, dass das Schiff nach Maßgabe der einschlägigen Regeln und Vorschriften sowie möglicherweise zusätzlich vom Unternehmen aufgestellter Anforderungen instand gehalten wird.
10.2.
Zur Erfüllung dieser Anforderungen soll das Unternehmen sicherstellen, dass

10.2.1.
in angemessenen Zeitabständen Besichtigungen durchgeführt werden;
10.2.2.
jede Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften samt der möglichen Ursache dafür (sofern bekannt) gemeldet wird;
10.2.3.
geeignete Korrekturmaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Schwachstellen getroffen werden und
10.2.4.
Aufzeichnungen über alle diesbezüglichen Tätigkeiten geführt werden.

10.3.
Das Unternehmen soll im Rahmen des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen Verfahren erarbeiten, mittels deren festgestellt werden kann, bei welchen Ausrüstungen und technischen Einrichtungen ein plötzlicher Funktionsausfall zu gefährlichen Situationen führen kann. Im System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sollen gezielte Maßnahmen zur Steigerung der Zuverlässigkeit dieser Ausrüstungen und technischen Einrichtungen aufgeführt sein. Zu diesen Maßnahmen soll gehören, dass in Reserve gehaltene Vorrichtungen sowie Ausrüstungen und technische Einrichtungen, die nicht ständig in Gebrauch sind, regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden.
10.4.
Die Besichtigungen nach Punkt 10.2 wie auch die Maßnahmen nach Punkt 10.3 sollen in den Instandhaltungsplan für das jeweilige Schiff aufgenommen werden.

11.
Dokumente und sonstige Unterlagen

11.1.
Das Unternehmen soll Verfahren erarbeiten, einführen und aufrechterhalten, mittels deren der Zugriff auf alle schriftlich und elektronisch gespeicherten Daten und Dokumentationen möglich ist, die für das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen von Belang sind.
11.2.
Das Unternehmen soll sicherstellen, dass

11.2.1.
gültige Dokumente an allen in Betracht kommenden Örtlichkeiten bereitliegen;
11.2.2.
Änderungen von Dokumenten durch entsprechend ermächtigte Personen geprüft und genehmigt werden und
11.2.3.
nicht mehr gültige Dokumente unverzüglich entfernt werden.

11.3.
Die Unterlagen, die der Darstellung und Umsetzung des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen dienen, können zu einem „Handbuch für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen” zusammengefasst werden. Die Unterlagen sollen so aufgemacht werden, wie es dem Unternehmen am zweckmäßigsten erscheint. Jedes Schiff soll alle Unterlagen von Belang für das betreffende Schiff an Bord mitführen.

12.
Überwachung der Einhaltung des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sowie Überprüfung und Auswertung dieses Systems durch das Unternehmen

12.1.
Das Unternehmen soll eine Überprüfung seiner Sicherheitsmaßnahmen vornehmen, um festzustellen, ob seine Maßnahmen zur Gewährleistung der Schiffssicherheit und der Verhütung der Meeresverschmutzung noch mit dem System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen übereinstimmen.
12.2.
Das Unternehmen soll in regelmäßigen Zeitabständen nach Maßgabe der hierfür vom Unternehmen erarbeiteten Verfahren die Wirksamkeit des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen einer kritischen Bewertung unterziehen und erforderlichenfalls auf Änderungs- und Ergänzungsbedarf hin überprüfen.
12.3.
Die Überprüfungen und die daraufhin unter Umständen durchzuführenden Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Schwachstellen sollen nach Maßgabe schriftlich festgelegter Verfahren erfolgen.
12.4.
Mitarbeiter, die betriebsinterne Überprüfungen durchführen, sollen von den zu überprüfenden Unternehmensbereichen unabhängig sein, sofern Personalstärke und Geschäftszweck des Unternehmens dies gestatten.
12.5.
Die Ergebnisse der Überprüfungen sollen allen verantwortlichen Mitarbeitern in dem betreffenden Unternehmensbereich zur Kenntnis gebracht werden.
12.6.
Die Mitarbeiter in der Geschäftsführung des Unternehmens, die für den betreffenden Unternehmensbereich zuständig sind, sollen rechtzeitig Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel und Schwachstellen treffen.

TEIL B —
ZEUGNISERTEILUNG UND ÜBERPRÜFUNG

13.
Zeugniserteilung und regelmäßige Überprüfung

13.1. Das Schiff soll von einem Unternehmen betrieben werden, dem ein für dieses Schiff geltendes Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder ein vorläufiges Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften nach Punkt 14.1 ausgestellt worden ist.

13.2. Das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften soll von der Verwaltung, von einer von der Verwaltung anerkannten Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung von einer anderen Vertragsregierung des Übereinkommens jedem Unternehmen ausgestellt werden, das die Vorschriften des Codes erfüllt; die Geltungsdauer des Zeugnisses ist von der Verwaltung festzulegen und soll fünf Jahre nicht überschreiten. Ein solches Zeugnis soll als Nachweis darüber anerkannt werden, dass das Unternehmen in der Lage ist, die Vorschriften des ISM-Codes zu erfüllen.

13.3. Das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften gilt nur für die Schiffstypen, die im Zeugnis ausdrücklich angegeben sind. Diese Angabe soll auf der Grundlage derjenigen Schiffstypen erfolgen, für welche die erstmalige Überprüfung durchgeführt worden ist. Weitere Schiffstypen sollen nur hinzugefügt werden, nachdem durch eine Überprüfung festgestellt worden ist, dass das Unternehmen in der Lage ist, diejenigen Vorschriften dieses Codes zu erfüllen, die für diese Schiffstypen gelten. In diesem Zusammenhang sind unter Schiffstypen die in Regel IX/1 des Übereinkommens genannten Typen zu verstehen.

13.4. Die Geltungsdauer eines Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften soll nur vorbehaltlich einer jährlichen Überprüfung durch die Verwaltung, durch eine von der Verwaltung anerkannte Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung durch eine andere Vertragsregierung des Übereinkommens in einem Zeitraum von drei Monaten vor bis drei Monate nach dem Jahrestag verlängert werden.

13.5. Das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften soll von der Verwaltung oder auf ihr Ersuchen von der Vertragsregierung, die das Zeugnis ausgestellt hat, eingezogen werden, wenn die nach Punkt 13.4 vorgeschriebene Überprüfung nicht beantragt worden ist oder wenn Nachweise für eine schwerwiegende Nichterfüllung des Codes vorliegen.

13.5.1. Wird das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften eingezogen, so sollen auch alle damit zusammenhängenden Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und/oder vorläufigen Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen eingezogen werden.

13.6. Eine Abschrift des Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften soll an Bord mitgeführt werden, so dass sie der Kapitän auf Verlangen zur Überprüfung durch die Verwaltung oder durch eine von der Verwaltung anerkannte Stelle oder aber zum Zwecke der Kontrolle im Sinne von Regel IX/6.2 des Übereinkommens vorlegen kann. Diese Abschrift bedarf keiner Echtheitserklärung oder Beglaubigung.

13.7. Das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll von der Verwaltung, von einer von der Verwaltung anerkannten Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung von einer anderen Vertragsregierung einem Schiff für einen Zeitraum ausgestellt werden, der fünf Jahre nicht überschreitet. Das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll erst ausgestellt werden, nachdem durch eine Überprüfung festgestellt worden ist, dass das Unternehmen und seine leitenden Mitarbeiter an Bord das Schiff in Übereinstimmung mit dem genehmigten System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen betreiben. Ein solches Zeugnis soll als Nachweis dafür anerkannt werden, dass das Schiff die Vorschriften dieses Codes erfüllt.

13.8. Die Geltungsdauer eines Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll nur unter dem Vorbehalt mindestens einer Zwischen-Überprüfung durch die Verwaltung, durch eine von der Verwaltung anerkannte Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung durch eine andere Vertragsregierung verlängert werden. Ist nur eine einzige Zwischen-Überprüfung vorgesehen und beträgt die Geltungsdauer des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen fünf Jahre, so soll diese Überprüfung zwischen dem zweiten und dem dritten Jahrestag des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen stattfinden.

13.9. Zusätzlich zu der Vorschrift nach Punkt 13.5.1 gilt, dass das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen von der Verwaltung oder auf ihr Ersuchen von der Vertragsregierung, die das Zeugnis ausgestellt hat, eingezogen werden soll, wenn die nach Punkt 13.8 vorgeschriebene Überprüfung nicht beantragt worden ist oder wenn Nachweise für eine schwerwiegende Nichterfüllung des Codes vorliegen.

13.10. Wird die Erneuerungsprüfung innerhalb von drei Monaten vor dem Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen abgeschlossen, so soll ungeachtet der Vorschriften nach den Punkten 13.2 und 13.7 die Geltungsdauer des neuen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder des neuen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen nicht mehr als fünf Jahre ab dem Erlöschen der Gültigkeit des bisherigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen betragen.

13.11. Wird die Erneuerungsprüfung mehr als drei Monate vor dem Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen abgeschlossen, so soll die Geltungsdauer des neuen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder des neuen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen nicht mehr als fünf Jahre ab dem Tag des Abschlusses der Erneuerungsüberprüfung betragen.

14.
Erteilung eines vorläufigen Zeugnisses

14.1. Um in der Anfangsphase die Umsetzung des Codes zu erleichtern, kann ein vorläufiges Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften erteilt werden,
1.
wenn ein Unternehmen neu gegründet wird oder
2.
wenn in einem Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften neue Schiffstypen hinzugefügt werden,
jedoch erst nachdem durch eine Überprüfung festgestellt worden ist, dass das Unternehmen über ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen verfügt, das die Ziele von Punkt 1.2.3 dieses Codes erfüllt, und unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen Pläne für die Umsetzung eines Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen vorlegt, durch das die Vorschriften dieses Codes innerhalb der Geltungsdauer des vorläufigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften in vollem Umfang erfüllt werden. Ein solches vorläufiges Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften soll von der Verwaltung, von einer von der Verwaltung anerkannten Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung von einer anderen Vertragsregierung für einen Zeitraum ausgestellt werden, der 12 Monate nicht überschreitet. Eine Abschrift des vorläufigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften soll an Bord mitgeführt werden, so dass sie der Kapitän auf Verlangen zur Überprüfung durch die Verwaltung oder durch eine von der Verwaltung anerkannte Stelle oder aber zum Zwecke der Kontrolle im Sinne von Regel IX/6.2 des Übereinkommens vorlegen kann. Diese Abschrift bedarf keiner Echtheitserklärung oder Beglaubigung.

14.2. Ein vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen kann ausgestellt werden:
1.
für neue Schiffe bei Ablieferung;
2.
wenn ein Unternehmen die Zuständigkeit für den Betrieb eines Schiffes übernimmt, das für dieses Unternehmen neu ist oder
3.
wenn ein Schiff die Flagge wechselt.
Ein solches vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll von der Verwaltung, von einer von der Verwaltung anerkannten Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung von einer anderen Vertragsregierung für einen Zeitraum ausgestellt werden, der sechs Monate nicht überschreitet.

14.3. In besonderen Fällen kann eine Verwaltung oder auf Ersuchen der Verwaltung eine andere Vertragsregierung die Geltungsdauer eines vorläufigen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen für einen Zeitraum verlängern, der sechs Monate ab dem Tag des Ablaufs der Geltungsdauer nicht überschreitet.

14.4. Ein vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen kann ausgestellt werden, nachdem durch eine Überprüfung festgestellt worden ist, dass
1.
sich das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften beziehungsweise das Vorläufige Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften auf das betreffende Schiff bezieht;
2.
das von dem Unternehmen für das betreffende Schiff vorgesehene System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die wichtigsten Elemente dieses Codes enthält und im Rahmen des Audits zwecks Ausstellung eines Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften bewertet worden ist, oder dass Pläne für die Umsetzung eines solchen Systems zwecks Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften vorgelegt worden sind;
3.
das Unternehmen die Durchführung des Audits für das Schiff innerhalb von drei Monaten geplant hat;
4.
der Kapitän und die Schiffsoffiziere mit dem System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und mit den geplanten Vorkehrungen für dessen Umsetzung vertraut sind;
5.
die Anweisungen, die als wesentlich eingestuft worden sind, vor dem Antritt der Reise gegeben werden und
6.
die wichtigen Informationen über das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen in einer bzw. mehreren Arbeitssprachen weitergegeben worden sind, die von den an Bord Beschäftigten verstanden wird bzw. verstanden werden.

15.
Überprüfung

15.1.
Alle nach diesem Code vorgeschriebenen Überprüfungen sollen unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien(1) nach Verfahren durchgeführt werden, die für die Verwaltung annehmbar sind.

16.
Zeugnisformulare

16.1.
Für Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, vorläufige Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und vorläufige Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sollen die im Anhang zu diesem Code abgedruckten Muster verwendet werden. Ist die dabei verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch, so soll eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt werden.
16.2.
Zusätzlich zu der Vorschrift nach Punkt 13.3 gilt, dass die im Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und im vorläufigen Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften enthaltenen Angaben der Schiffstypen mit Vermerken versehen werden können, aus denen etwaige Beschränkungen in der Betriebsweise der im System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen beschriebenen Schiffe hervorgehen.

Fußnote(n):

(1)

Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.913 (22) angenommenen „Richtlinien für die Umsetzung des Internationalen Codes für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes (ISM-Code) durch die Verwaltungen” verwiesen.

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