Artikel 1a VO (EG) 95/3069

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr spätestens zum 20. Januar und danach unmittelbar nach Bestellung eines neuen Beobachters eine Liste der von ihnen nach Artikel 1 bestellten Beobachter.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.