Artikel 1 VO (EG) 95/3069
Unbeschadet des Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 stellen die Mitgliedstaaten Beobachter an Bord all ihrer Fischereifahrzeuge, die im NAFO-Regelungsbereich Fischfang betreiben oder betreiben wollen. Vorschriftsmäßig bestellte Beobachter bleiben so lange an Bord der Fischereifahrzeuge, für die sie bestellt wurden, bis sie durch andere Beobachter ersetzt werden.
Außer in Fällen höherer Gewalt dürfen Fischereifahrzeuge ohne einen Beobachter an Bord den Fischfang im NAFO-Regelungsbereich nicht aufnehmen oder fortsetzen.
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