Präambel VO (EG) 95/3069
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik wurde vom Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78(3) genehmigt und ist am 1. Januar 1979 in Kraft getreten.
Die mit diesem Übereinkommen gegründete Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) hat eine Regelung gemeinsamer Inspektion und Überwachung erlassen, die vom Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 1956/88(4) übernommen worden ist.
Das von der NAFO für den Zeitraum 1993 bis 1995 eingeführte Pilotprogramm für Beobachter findet laut Verordnung (EWG) Nr. 3928/92(5) in der Gemeinschaft Anwendung.
Zur besseren Überwachung und Durchsetzung der Fischereivorschriften im NAFO-Regelungsbereich und zur Ergänzung der Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion und Überwachung hat die Gemeinschaft im Rahmen der NAFO und des Fischereiabkommens mit Kanada beschlossen, Gemeinschaftsbeobachter an Bord der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft zu stellen, die im NAFO-Regelungsbereich fischen.
Die NAFO-Fischereikommission hat am 15. September 1995 einen Vorschlag zur Einführung eines globalen Beobachtersystems angenommen.
Gemäß Artikel XI des NAFO-Übereinkommens wird die vorgeschlagene Maßnahme mit Wirkung vom 15. November 1995 für die Vertragsparteien bindend, wenn keine Einwände dagegen erhoben werden.
Das genannte System ist für die Gemeinschaft annehmbar.
Es empfiehlt sich, das Beobachtersystem durch eine einzige Verordnung zu regeln und dementsprechend die Verordnung (EWG) Nr. 3928/92 aufzuheben.
Zu diesem System sind detaillierte Durchführungsbestimmungen zu erlassen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 211 vom 15. 8. 1995, S. 13.
- (2)
Stellungnahme vom 15. Dezember 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (3)
ABl. Nr. L 378 vom 30. 12. 1978, S. 1.
- (4)
ABl. Nr. L 175 vom 6. 7. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3067/95 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts (SIC! ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 1)).
- (5)
ABl. Nr. L 397 vom 31. 12. 1992, S. 78.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.