Artikel 7b VO (EG) 95/541
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 7a können die zuständigen einzelstaatlichen Behörden bei Ausbrechen einer von der Weltgesundheitsorganisation ordnungsgemäß festgestellten Epidemie die Änderung nach Vorlage eines vollständigen Antrags und vor Abschluß des Verfahrens gemäß Artikel 7a ausnahmsweise und vorläufig als angenommen betrachten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.