Artikel 3 VO (EG) 95/542

(1)

a)
Eine „geringfügige Änderung” (Typ 1) bedeutet eine Änderung gemäß Artikel 2, die in Anhang I dieser Verordnung aufgelistet ist, sofern die Bedingungen für eine solche Änderung gemäß dem genannten Anhang erfüllt sind.
b)
Eine „größere Änderung” (Typ 2) bedeutet eine Änderung gemäß Artikel 2, die nicht als Änderung von Typ 1 im Sinne von Absatz 1 eingestuft werden kann.

(2) Im Sinne dieser Verordnung werden eine Übertragung der Zulassung auf einen neuen Inhaber — mit Ausnahme der unter Punkt 3 des Anhangs I dieser Verordnung beschriebenen Situationen — und Änderungen der Höchstmenge für Rückstände (MRL) nicht als Änderung gemäß Artikel 2 Absatz 1 betrachtet.

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