Artikel 3 VO (EG) 95/542
(1)
- a)
- Eine „geringfügige Änderung” (Typ 1) bedeutet eine Änderung gemäß Artikel 2, die in Anhang I dieser Verordnung aufgelistet ist, sofern die Bedingungen für eine solche Änderung gemäß dem genannten Anhang erfüllt sind.
- b)
- Eine „größere Änderung” (Typ 2) bedeutet eine Änderung gemäß Artikel 2, die nicht als Änderung von Typ 1 im Sinne von Absatz 1 eingestuft werden kann.
(2) Im Sinne dieser Verordnung werden eine Übertragung der Zulassung auf einen neuen Inhaber — mit Ausnahme der unter Punkt 3 des Anhangs I dieser Verordnung beschriebenen Situationen — und Änderungen der Höchstmenge für Rückstände (MRL) nicht als Änderung gemäß Artikel 2 Absatz 1 betrachtet.
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