Artikel 1 VO (EG) 95/933
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 werden die Zölle bei der Einfuhr der nachstehend bezeichneten Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und Rumänien ab dem 1. Januar 2005 im Rahmen der angegebenen Zollkontingente in folgender Höhe ausgesetzt:
- a)
-
Weine mit Ursprung in Bulgarien:
Lfd. Nr. KN Code(1) Warenbezeichnung(2) Jahresmenge ab 1.1.2005
(hl)
Jährliche Anhebung ab 1.1.2006
(hl)
Kontingentszollsatz 09.7001 ex220410 Qualitätsschaumwein, in Behältnissen mit höchstens 2 l Inhalt 4000 200 frei 09.7003 ex220421 Wein aus frischen Weintrauben 510000 25500 frei 09.7005 ex220429 Wein aus frischen Weintrauben 195000 0 frei - b)
-
Weine mit Ursprung in Rumänien:
Lfd. Nr. KN Code(3) Warenbezeichnung(4) Jahresmenge ab 1.1.2005
(hl)
Kontingentszollsatz 09.7013 ex220410
ex220421
ex220429
Wein aus frischen Weintrauben 345000 frei
(2) Die Zollkontingente nach Absatz 1 gelten für Weine, die mit einem ausgefüllten Dokument VI 1 oder Teildokument VI 2 gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern(5) befördert werden.
Fußnote(n):
- (1)
Siehe TARIC-Codes in Anhang III.
- (2)
Ungeachtet der allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat die Warenbezeichnung lediglich beschreibenden Charakter; die Anwendbarkeit der Präferenzregelung hängt hinsichtlich Artikel 1 Absatz 1 von der Tragweite der KN-Codes ab. Im Fall der ex KN-Codes entscheiden der KN-Code und die entsprechende Bezeichnung gemeinsam über die Anwendbarkeit der Präferenzregelung.
- (3)
Siehe TARIC-Codes in Anhang III
- (4)
Ungeachtet der allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat die Warenbezeichnung lediglich beschreibenden Charakter; die Anwendbarkeit der Präferenzregelung hängt hinsichtlich Artikel 1 Absatz 1 von der Tragweite der KN-Codes ab. Im Fall der ex KN-Codes entscheiden der KN-Code und die entsprechende Bezeichnung gemeinsam über die Anwendbarkeit der Präferenzregelung.
ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2079/2005 (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 6).
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