Präambel VO (EG) 95/933

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den durch die Beschlüsse 93/721/EG, 93/723/EG und 93/725/EG(1) genehmigten Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Bulgarien, der Republik Ungarn und Rumänien andererseits hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, jährlich Gemeinschaftszollkontingente zu ermäßigten Zollsätzen für bestimmte Weine mit Ursprung in diesen Ländern zu eröffnen. Diese Kontingente sind ausschließlich für Weine bestimmt, die mit einer von einem beidseitig anerkannten Amt ausgestellten Bescheinigung befördert werden, wonach sie den in dem betreffenden Abkommen aufgeführten Weinen mit Ursprung in diesen Ländern entsprechen.

Die Kontingente müssen für jeweils ein Jahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eröffnet werden.

Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Interessenten gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und daß der Kontingentszollsatz in allen Mitgliedstaaten fortlaufend auf sämtliche Einfuhren und Wiedereinfuhren der den vorgesehenen Bedingungen entsprechenden Erzeugnisse bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt wird.

Die Entscheidung, ein Zollkontingent zu eröffnen, ist von der Gemeinschaft in Ausführung der internationalen Verpflichtungen zu treffen. Im Sinne einer wirksamen gemeinsamen Kontingentsverwaltung sollten die Mitgliedstaaten die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen aus den Kontingentsmenge ziehen können. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmengen zu verfolgen, und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß.

Die Regeln für die Verwaltung und Anpassung der Zollkontingente, die in den betreffenden Ländern anwendbar sind, sind in der Verordnung (EG) Nr. 1798/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien, der Slowakei und der Tschechischen Republik sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Anpassung dieser Zollkontingente (1994—1997)(2) festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 337 vom 31. 12. 1993, S. 3, 84 und 173.

(2)

ABl. Nr. L 189 vom 23. 7. 1994, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2485/94 (ABl. Nr. L 265 vom 15. 10. 1994, S. 5).

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