Artikel 1 VO (EG) 95/992

(1) Wenn die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen in der Europäischen Union in den freien Verkehr gebracht werden, kann nach Maßgabe dieser Verordnung innerhalb der Grenzen der genannten Zollkontingente und in den genannten Zeiträumen Zollbefreiung gewährt werden.

(2) Für die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Fische und Fischereierzeugnisse gelten die Zollkontingente nach Absatz 1 nur dann, wenn der Zollwert mindestens dem gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur festgesetzten oder festzusetzenden Referenzpreis entspricht(1).

(3) Für die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Zollkontingente gilt Protokoll Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, geändert durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-Norwegen Nr. 1/2016(2).

(3a) Für die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Zollkontingente gelten die Ursprungsregeln gemäß Anhang IV des Abkommens vom 2. Mai 1992 in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen(3) (im Folgenden „Abkommen von 1992” ).

Anstelle der Anlage zum Abkommen von 1992 gilt für diese Zollkontingente jedoch Anhang II des Protokolls 4 des EWR-Abkommens(4), da dieses Protokoll durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2015(5) geändert wurde.

(4) Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0710 und 09.0712 können nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum 15. Februar bis zum 15. Juni zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0714 kann nicht für Waren des KN-Codes 03049923 in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 15. Juni zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)

Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-Norwegen Nr. 1/2016 vom 8. Februar 2016 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. L 72 vom 17.3.2016, S. 63).

(3)

ABl. L 109 vom 1.5.1993, S. 47.

(4)

ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(5)

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2015 vom 20. März 2015 zur Änderung von Protokoll 4 (Ursprungsregeln) zum EWR-Abkommen [2016/754] (ABl. L 129 vom 19.5.2016, S. 56).

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