Artikel 2 VO (EG) 95/992

Ab 2005 werden die Ziehungen auf die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0760 und 09.0763 am 15. Oktober jeden Jahres beendet.

Am folgenden Arbeitstag werden die nicht ausgenutzten Restmengen dieser Kontingente für die vom 1. Oktober dieses Jahres an angemeldeten Einfuhren im Rahmen des Teilkontingents mit der laufenden Nummer 09.0778 dieses Jahres zur Verfügung gestellt.

Vom 15. Oktober eines jeden Jahres an werden Ziehungen, die später zurückübertragen werden, weil sie nicht ausgenutzt wurden, nur für ab dem 1. Oktober dieses Jahres angemeldete Einfuhren zur Verfügung gestellt.

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