Artikel 2 VO (EG) 95/992
Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0745 und 09.0758 in Anhang I sind vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 nicht anwendbar.
Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0860 bis 09.0871 erstrecken sich auf den Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis zum 30. April 2028. Werden diese Zollkontingente in dem genannten Zeitraum nicht ausgeschöpft und falls kein Folgeprotokoll zur Festlegung zollfreier Zollkontingente für dieselben Erzeugnisse vorläufig angewandt wird, können Einfuhren aus Norwegen nach Ablauf des genannten Zeitraums bis zu zwei Jahre lang, längstens jedoch bis zur vorläufigen Anwendung eines Folgeprotokolls, mit dem zollfreie Zollkontingente für dieselben Erzeugnisse festgelegt werden, in der im Rahmen dieser Kontingente insgesamt verbleibenden Menge getätigt werden.
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