Artikel 5 VO (EG) 95/992
(1) Die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung, und zwar insbesondere
- a)
- die Änderungen und technischen Anpassungen, soweit sie aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur oder der Taric-Codes erforderlich sind,
- b)
- die erforderlichen Anpassungen der Kontingentsmengen, -Zeiträume und Zollsätze, die sich aus Entscheidungen des Rates ergeben,
werden nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 erlassen.
(2) Die nach Absatz 1 erlassenen Bestimmungen ermächtigen die Kommission nicht,
- —
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Präferenzmengen von einem Kontingentszeitraum auf den anderen zu übertragen;
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die in den Abkommen vorgesehenen Zeitpläne zu ändern;
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Mengen von einem Kontingent auf ein anderes zu übertragen;
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Kontingente aus neuen Abkommen zu eröffnen und zu verwalten.
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