Artikel 6 VO (EG) 95/992

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92(1) eingesetzten Ausschuß für den Zollkodex unterstützt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb eienr Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt die Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

Die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenes Maßnahmen um einen Zeitraum von drei Monaten von dieser Mitteilung an.

Der Rat kann innerhalb des im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(3) Der Ausschuß kann jede Frage prüfen, die die Anwendung dieser Verordnung betrifft und die ihm sein Vorsitzender von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats vorlegt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

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