Artikel 3 VO (EG) 96/1218

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 gelten die Einfuhrlizenzen ab dem Tag ihrer Erteilung bis zum Ende des dritten Monats, der auf die Lizenzerteilung folgt. Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen ist jedoch auf Ende Januar beschränkt.

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