Artikel 2 VO (EG) 96/1218

(1) Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats jeweils am zweiten Montag eines Monats bis 13 Uhr Brüsseler Zeit zu stellen.

Die Mengen in den Lizenzanträgen dürfen die Menge nicht überschreiten, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr für die Einfuhr des jeweiligen Erzeugnisses zur Verfügung steht.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Anträge auf Einfuhrlizenzen am Tag der Antragstellung bis spätestens 18 Uhr Brüsseler Zeit fernschriftlich oder mit Fernkopierer.

Diese Mitteilung hat getrennt von der Mitteilung der anderen Einfuhrlizenzanträge für Getreide zu erfolgen.

(3) Überschreiten die auf die Einfuhrlizenzanträge entfallenden Mengen das im Anhang vorgesehene Kontingent, setzt die Kommission zu ihrer Kürzung spätestens am dritten Arbeitstag nach der Antragstellung einen einheitlichen Kürzungssatz fest. Ein Antrag darf nicht mehr zurückgezogen werden.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Absatz 3 werden die Lizenzen am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt.

(5) Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 läuft die Gültigkeitsdauer der Lizenz ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung.

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