Artikel 1 VO (EG) 96/1218
Für die im Anhang dieser Verordnung genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien gilt die teilweise Befreiung vom Einfuhrzoll im Rahmen der Mengen und Ermäßigungssätze bzw. des Betrags, die im Anhang aufgeführt sind.
Um für diese Regelung in Betracht zu kommen, müssen die Erzeugnisse bei ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft vom Original der von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes zu erteilenden Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 begleitet sein.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.