Präambel VO (EG) 96/1218
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1194/96(2), und insbesondere auf Artikel 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Es war vorgesehen, diese Maßnahmen durch vorläufige Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen zu ersetzen. Aufgrund der zu kurzen Fristen können diese Protokolle jedoch nicht am 1. Juli 1996 in Kraft treten. Daraufhin wurde die Verordnung (EG) Nr. 3066/95 bis zum 31. Dezember 1996 verlängert.
Nach der Verlängerung der Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 durch die Verordnung (EG) Nr. 1194/96 und in dem Bestreben um Klarheit ist es zweckmäßig, die Verordnung (EG) Nr. 121/94 der Kommission vom 25. Januar 1994 über die Aussetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr bestimmter Getreideerzeugnisse gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 286/96(4) und die Verordnung (EG) Nr. 1606/94 der Kommission vom 1. Juli 1994 zur Aussetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr bestimmter Getreideerzeugnisse gemäß den Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2252/95(6), durch eine neue Verordnung zu ersetzen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 335/94 der Kommission(7).
Es ist vorzusehen, daß die Lizenzen für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse im Rahmen der festgesetzten Mengen erst nach einer Prüfungsfrist und gegebenenfalls unter Festsetzung eines einheitlichen Prozentsatzes für die Kürzung der beantragten Mengen erteilt werden. Im Fall der Anwendung eines einheitlichen Kürzungssatzes können die Wirtschaftsbeteiligten ihre Anträge zurückziehen.
Es sind die Angaben festzulegen, die abweichend von den Artikeln 8 und 21 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2137/95(9), in den Anträgen und Lizenzen enthalten sein müssen.
Um den Lieferbedingungen Rechnung zu tragen, sollten die Einfuhrlizenzen ab dem Tag ihrer Erteilung bis zum Ende des dritten Monats gelten, der auf die Lizenzerteilung folgt. Bei den für die festgesetzte Höchstmenge des ersten Halbjahres des Wirtschaftsjahres erteilten Lizenzen muß die Gültigkeitsdauer auf Ende Januar 1997 beschränkt werden.
Zur wirksamen Verwaltung dieser Regelung wird die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission(10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1029/96(11), auf 25 ECU je Tonne festgesetzt.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 328 vom 30. 12. 1995, S. 31.
- (2)
Siehe Seite 2 dieses Amtsblatts.
- (3)
ABl. Nr. L 21 vom 26. 1. 1994, S. 3.
- (4)
ABl. Nr. L 36 vom 14. 2. 1996, S. 6.
- (5)
ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 13.
- (6)
ABl. Nr. L 230 vom 27. 9. 1995, S. 12.
- (7)
ABl. Nr. L 43 vom 16. 2. 1994, S. 4.
- (8)
ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.
- (9)
ABl. Nr. L 214 vom 8. 9. 1995, S. 21.
- (10)
ABl. Nr. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 2.
- (11)
ABl. Nr. L 137 vom 8. 6. 1996, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.