Artikel 2 VO (EG) 96/1249

(1) Die Einfuhrzölle gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 für die Erzeugnisse der KN-Codes 10011000, 10019091, ex10019099 (Weichweizen der oberen Qualität), 100200, 10051090, 10059000 und 10070090 werden täglich berechnet, jedoch nur am fünfzehnten Tag und am letzten Arbeitstag jedes Monats von der Kommission festgesetzt, um ab dem sechzehnten Tag des Monats bzw. dem ersten Tag des Folgemonats Anwendung zu finden. Ist der fünfzehnte Tag kein Arbeitstag für die Kommission, so werden die Zölle an dem Arbeitstag festgesetzt, der dem fünfzehnten Tag des betreffenden Monats vorausgeht. Weicht allerdings während des Anwendungszeitraums des so festgesetzten Zolls der Durchschnitt der berechneten Einfuhrzölle um 5 EUR/Tonne oder mehr von dem festgesetzten Zoll ab, so wird eine entsprechende Anpassung vorgenommen.

(2) Der für die Berechnung des Einfuhrzolls zugrunde zu legende Preis ist der nach der Methode in Artikel 4 bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis. Bei jeder Festsetzung ist der festgesetzte Einfuhrzoll jeweils der Durchschnitt der in den zehn vorangegangenen Arbeitstagen berechneten Einfuhrzölle. Bei den Festsetzungen und Anpassungen lässt die Kommission die für die vorangegangene Festsetzung verwendeten täglichen Einfuhrzölle unberücksichtigt.

Der für die Berechnung der Zölle zugrunde zu legende Interventionspreis ist derjenige des Monats, in dem der Einfuhrzoll gilt.

(3) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgesetzten Einfuhrzölle sind anwendbar, bis eine neue Festsetzung in Kraft tritt.

Ist jedoch für ein bestimmtes Erzeugnis während der beiden Wochen vor der nächsten periodischen Festsetzung keine Notierung für die in Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich vorgesehene Referenzbörse verfügbar, so bleibt der zuvor festgesetzte Einfuhrzoll in Kraft.

Bei jeder Festsetzung oder Anpassung veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Einfuhrzölle und die für ihre Berechnung zugrunde gelegten Elemente.

(4) Falls der Einfuhrhafen in der Gemeinschaft

sich am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintritt, so vermindert die Kommission den Einfuhrzoll um 3 EUR/Tonne;

ein Atlantikhafen der Iberischen Halbinsel ist oder sich im Vereinigten Königreich oder in Irland befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft, so vermindert die Kommission den Einfuhrzoll um 2 ECU/Tonne;

sich in Dänemark, Finnland oder Schweden befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft, so vermindert die Kommission den Einfuhrzoll um 2 ECU/Tonne.

Die Zollbehörde des Entladehafens stellt nach dem Muster des Anhangs VI eine Bescheinigung über die jeweils entladenen Erzeugnismengen aus. Die Verminderung des Einfuhrzolls gemäß Unterabsatz 1 wird nur gewährt, wenn diese Bescheinigung die Ware bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten begleitet.

(5) Der Einfuhrzoll wird für Hartmais gemäß der Einstufung in Anhang I um 24 EUR/Tonne verringert. Für die Gewährung dieser Verringerung muss Hartmais innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag zur Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr zu einem Erzeugnis des KN-Codes 19041010, 110313 oder 110423 verarbeitet sein. Es gelten die Bestimmungen über die besondere Verwendung des Artikels 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(1) sowie die Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(2).

Abweichend von Artikel 293 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 stellt der Einführer bei der zuständigen Behörde eine zusätzliche Sicherheit in Höhe von 24 EUR/Tonne Hartmais, es sei denn, der Einfuhrlizenz liegt eine Konformitätsbescheinigung bei, die von dem in Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung genannten argentinischen „Servicio Nacional de Sanidad y Calidad Agroalimentaria (Senasa)” ausgestellt wurde. In diesem Fall sind in Feld 24 des Antrags auf Einfuhrlizenz und der Einfuhrlizenz Art und Nummer der Konformitätsbescheinigung anzugeben.

Liegt der am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr geltende Zollsatz jedoch unter 24 ECU/Tonne Mais, so entspricht die Sicherheit dem jeweiligen Zoll.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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