Artikel 2a VO (EG) 96/1249

(1) Bei Einfuhren von Hartmais des KN-Codes 10059000 in die Gemeinschaft, für die eine pauschale Verringerung in Höhe von 8 ECU/Tonne gewährt und die Einfuhrlizenz zwischen dem 1. Juli 1996 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt wurde, wird auf Antrag des Einführers oder seines Vertreters die Differenz zwischen dem für die tatsächlich eingeführten Mengen entrichteten Zoll und dem bei einer pauschalen Verringerung um 14 ECU/Tonne zu entrichtenden Zoll erstattet.

(2) Auf Antrag des Betroffenen stellt die zuständige Behörde des die Einfuhrlizenz ausstellenden Mitgliedstaats eine Bescheinigung nach dem Muster in Anhang III aus, in der die Menge angegeben wird, für die die teilweise Erstattung gemäß Artikel 880 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gewährt werden kann.

(3) Die Anträge auf Erstattung müssen auf der Grundlage der Bescheinigung gemäß Absatz 2 und des Nachweises der Endverwendung gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c) innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht werden. Den Erstattungsanträgen ist die Einfuhrlizenz, die Bescheinigung gemäß Absatz 2 und die Anmeldung zur Überführung zum zollrechtlich freien Verkehr für die betreffende Einfuhr beizufügen.

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