Artikel 6 VO (EG) 96/1249
(1) Die für die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr zuständige Zollstelle entnimmt bei jeder Sendung von Hartweizen, von Weichweizen der oberen Qualität und von Hartmais nach den Bestimmungen des Anhangs der Richtlinie 76/371/EWG der Kommission(1) repräsentative Proben. Diese Probennahme findet jedoch nicht statt, wenn der Einfuhrzoll für die verschiedenen Qualitäten identisch ist.
Erkennt die Kommission jedoch eine vom Ursprungsland des Getreides ausgestellte Qualitätsbescheinigung für Weichweizen, Hartweizen oder Hartmais offiziell an, so werden nur bei einer hinreichend repräsentativen Zahl von Sendungen Proben entnommen, um die bescheinigte Qualität zu überprüfen.
(1a) Die folgenden Konformitätsbescheinigungen werden von der Kommission nach den Grundsätzen der Artikel 63 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 offiziell anerkannt:
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Bescheinigungen, die vom „Servicio Nacional de Sanidad y Calidad Agroalimentaria (Senasa)” von Argentinien für Hartmais ausgestellt wurden;
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Bescheinigungen, die vom „Federal Grain Inspection Service (FGIS)” der Vereinigten Staaten von Amerika für Weichweizen der oberen Qualität und für Hartweizen der oberen Qualität ausgestellt wurden;
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Bescheinigungen, die von der „Canadian Grain Commission (CGC)” von Kanada für Weichweizen der oberen Qualität und für Hartweizen der oberen Qualität ausgestellt wurden.
Anhang IV enthält ein Muster der vom Senasa ausgestellten Konformitätsbescheinigungen. Eine Abbildung der von der argentinischen Regierung zugelassenen Stempel wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang IVa enthält Muster der vom FGIS ausgestellten Konformitätsbescheinigungen sowie die Stempel.
Anhang IVb enthält Muster der von der CGC ausgestellten Konformitätsbescheinigungen, die Klasseneinteilung für die Ausfuhr sowie die Stempel.
Entsprechen die Analysewerte auf den Konformitätsbescheinigungen, die von den in Unterabsatz 1 genannten Stellen ausgestellt wurden, den Qualitätskriterien für Weichweizen, Hartweizen und Hartmais gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung, so werden im Laufe des Wirtschaftsjahres in jedem Eingangshafen bei mindestens 3 % der eingeführten Sendungen Proben entnommen.
Die Ware wird in diejenige Standardqualität eingestuft, für die alle in Anhang I aufgeführten Einstufungskriterien erfüllt sind.
(2) Als Referenzmethoden für die Analysen nach Absatz 1 dienen die in den Verordnungen (EWG) Nr. 1908/84 der Kommission(2) und (EWG) Nr. 2731/75 beschriebenen Verfahren.
Bei Hartmais handelt es sich um Mais der Sorte „Zea mays indurata” , deren Körner ein glasartiges Endosperm (harter oder horniger Konsistenz) aufweisen. Die Körner sind im allgemeinen von roter oder oranger Farbe. Der obere, dem Keim gegenüberliegende Teil (Krone) weist keine Kerbe auf.
Als glasig gelten Körner, die folgenden Kriterien entsprechen:
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Die Krone ist nicht eingekerbt.
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Beim Längsschnitt weist das Endosperm in der Mitte einen mehligen Teil auf, der vollständig von einem hornigen Bereich umgeben ist. Der hornige Bereich muß beim Schnitt den größten Teil der Gesamtoberfläche einnehmen.
Der Prozentsatz der glasartigen Maiskörner wird durch die Zahl der den obigen Kriterien entsprechenden Körner in einer repräsentativen Probe von 100 Körnern ermittelt.
Die Referenzmethode zur Bestimmung des Flotationsindex ist in Anhang V festgelegt.
(3) Zeigen die Analyseergebnisse, dass der eingeführte Weichweizen, Hartweizen oder Hartmais von niedrigerer Qualität ist als in der Einfuhrlizenz angegeben, so zahlt der Einführer die Differenz zwischen dem Einfuhrzoll für das in der Lizenz angegebene Erzeugnis und dem Einfuhrzoll für das tatsächlich eingeführte Erzeugnis. In diesem Fall werden die Sicherheit gemäß Artikel 10 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 sowie die zusätzliche Sicherheit gemäß Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung mit Ausnahme des Zuschlags gemäß Artikel 5 Absatz 2 von 5 EUR/Tonne freigegeben.
Wird die Differenz gemäß Unterabsatz 1 nicht innerhalb eines Monats gezahlt, so wird die Sicherheit gemäß Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 einbehalten.
(4) Die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genommenen repräsentativen Stichproben des eingeführten Getreides müssen sechs Monate lang aufbewahrt werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 102 vom 15.4.1976, S. 1.
ABl. Nr. L 178 vom 5.7.1984, S. 22.
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