Artikel 5 VO (EG) 96/1249

(1) Im Fall von Weichweizen der oberen Qualität ist der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz nur unter den folgenden Bedingungen zulässig:

a)
In Feld 20 der Einfuhrlizenz muss der Antragsteller die einzuführende Qualität eintragen.
b)
Der Antragsteller muss sich schriftlich verpflichten, am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr bei der betreffenden zuständigen Stelle zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission(1) vorgesehenen Sicherheiten eine besondere Sicherheit zu leisten.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannte zusätzliche Sicherheit beläuft sich auf 95 EUR/Tonne. In Fällen, wo der Einfuhrlizenz jedoch Konformitätsbescheinigungen gemäß Artikel 6 beigefügt werden müssen, die vom „Federal Grain Inspection Service (FGIS)” und von der „Canadian Grain Commission (CGC)” ausgestellt worden sind, ist keine zusätzliche Sicherheit erforderlich. In diesem Fall sind in Feld 24 des Antrags auf Einfuhrlizenz und der Einfuhrlizenz Art und Nummer der Konformitätsbescheinigung anzugeben.

(2) Im Fall von Hartweizen ist der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz nur unter den folgenden Bedingungen zulässig:

a)
In Feld 20 der Einfuhrlizenz muss der Antragsteller die einzuführende Qualität eintragen.
b)
Der Antragsteller muss sich schriftlich verpflichten, am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr bei der betreffenden zuständigen Stelle zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission vorgesehenen Sicherheiten eine besondere Sicherheit zu leisten, falls der Einfuhrzoll für die in Feld 20 angegebene Qualität nicht dem höchsten Zoll für die Kategorie des betreffenden Erzeugnisses entspricht.

Der Betrag der in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten zusätzlichen Sicherheit ist gleich der Differenz, die am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr zwischen dem höchsten Zoll und dem für die angegebene Qualität geltenden Zoll besteht, erhöht um einen Zuschlag von 5 EUR/Tonne. Ist der für die verschiedenen Qualitäten von Hartweizen geltende Einfuhrzoll jedoch gleich Null, so ist die in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannte Verpflichtung nicht erforderlich.

Müssen der Einfuhrlizenz Konformitätsbescheinigungen gemäß Artikel 6 beigefügt werden, die vom „Federal Grain Inspection Service (FGIS)” und von der „Canadian Grain Commission (CGC)” ausgestellt worden sind, so ist keine zusätzliche Sicherheit erforderlich. In diesem Fall ist in Feld 24 der Einfuhrlizenz die Art der Konformitätsbescheinigung anzugeben.

(3) Bei einer gemäß Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfolgenden Aussetzung der Einfuhrzölle für alle Qualitätskategorien von Weichweizen ist die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte zusätzliche Sicherheit von 95 EUR/Tonne für den gesamten Zeitraum, in dem diese Zollaussetzung gilt, nicht erforderlich.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 2.

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