Artikel 4 VO (EG) 96/1249

(1) Zur Bestimmung der repräsentativen cif-Einfuhrpreise gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 werden für Weichweizen der oberen Qualität, für Hartweizen, für Mais und die anderen Futtergetreidearten gemäß Artikel 2 Absatz 1 die folgenden Elemente zugrunde gelegt:

a)
die repräsentative Börsennotierung auf dem Markt der Vereinigten Staaten von Amerika;
b)
die (positiven oder negativen) Handelsprämien ( „premiums and discounts” ), die am Notierungstag bekanntermaßen mit dieser Notierung auf dem Markt der Vereinigten Staaten von Amerika und insbesondere — bei Hartweizen — mit der Grießmehlqualität verbunden sind;
c)
die Seefrachtrate und verwandte Kosten zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (Golf von Mexiko oder Duluth) und dem Hafen von Rotterdam für ein Schiff von mindestens 25000 BRT.

(2) Die Kommission stellt an jedem Arbeitstag Folgendes fest:

a)
das Element nach Absatz 1 Buchstabe a) auf der Grundlage der in Anhang II aufgeführten Börsen und Referenzqualitäten;
b)
die Elemente nach Absatz 1 Buchstaben b) und c) aufgrund der öffentlich verfügbaren Informationen.

(3) Für die Berechnung des Elements nach Absatz 1 Buchstabe b) oder der relevanten fob-Notierung gelten die folgenden positiven oder negativen Handelsprämien ( „premiums and discounts” ):

eine positive Handelsprämie ( „premium” ) von 14 EUR/Tonne für Weichweizen der oberen Qualität,

eine negative Handelsprämie ( „discount” ) von 10 EUR/Tonne für Hartweizen der mittleren Qualität,

eine negative Handelsprämie ( „discount” ) von 30 EUR/Tonne für Hartweizen der unteren Qualität,

(4) Die repräsentativen cif-Einfuhrpreise für Hartweizen, für Weichweizen der oberen Qualität und für Mais sind die Summe der in Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) aufgeführten Berechnungselemente. Die repräsentativen cif-Einfuhrpreise für Roggen und Sorghum werden anhand der Notierungen von Gerste in den Vereinigten Staaten gemäß den Bestimmungen von Anhang II berechnet.

(5) Die repräsentativen cif-Einfuhrpreise für zur Aussaat bestimmten Weichweizen des KN-Codes 10019091 und für zur Aussaat bestimmten Mais des KN-Codes 10051090 sind die für Weichweizen der oberen Qualität bzw. die für Mais berechneten Preise.

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