Artikel 4 VO (EG) 96/1251

Für die Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 3 gilt folgendes:

a)
Der Antragsteller muß eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Einreichung des Lizenzantrags den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegenüber nachweisen kann, daß sie in jedem der beiden Kalenderjahre vor dem Jahr der Antragstellung von den unter die Verordnung (EG) Nr. 2777/95 fallenden Erzeugnissen mindestens 50 Tonnen eingeführt hat; der Einzelhandel oder Gaststätten, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher verkaufen, sind jedoch von dieser Regelung ausgeschlossen.
b)
Der Lizenzantrag darf sich nur auf eine der in Anhang I dieser Verordnung genannten Gruppen beziehen. Er darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen, die aus einem einzigen Land stammen. In diesem Fall sind alle KN-Codes in Feld 16 und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 15 anzugeben.

Der Lizenzantrag ist für mindestens eine Tonne und höchstens für 10 % der Menge zu stellen, die für die betreffende Gruppe und für jeden Zeitraum gemäß Artikel 2 verfügbar ist.

c)
In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland zu vermerken.
d)
Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz enthält eine der nachstehenden Angaben:

Verordnung (EG) Nr. 1251/96

.

e)
Feld 24 der Lizenz enthält eine der nachstehenden Angaben:

Ermäßigung des GZT-Zollsatzes gemäß

Verordnung (EG) Nr. 1251/96

.

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