Artikel 5 VO (EG) 96/1251

(1) Die Lizenzanträge müssen in den ersten sieben Tagen des Monats gestellt werden, der dem jeweiligen Zeitraum gemäß Artikel 2 vorausgeht.

Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2007 müssen die Lizenzanträge jedoch in den ersten fünfzehn Arbeitstagen des Monats Januar 2007 gestellt werden.

(2) Der Lizenzantrag muß bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gestellt werden, in dem der Antragsteller seinen Wohn- oder Firmensitz hat. Er ist nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, daß er weitere Anträge für den betreffenden Zeitraum und für Erzeugnisse derselben Gruppe weder gestellt hat noch stellen wird.

Stellt ein Interessent mehrere Anträge für Erzeugnisse derselben Gruppe, so sind alle seine Anträge ungültig.

Hat ein Antragsteller mehr als einen Antrag für Erzeugnisse derselben Gruppe gestellt, so sind alle diese Anträge unzulässig. Jeder Antragsteller kann jedoch mehrere Anträge auf Einfuhrlizenzen für die unter eine einzige Gruppe fallenden Erzeugnisse stellen, wenn diese Erzeugnisse aus mehreren unterschiedlichen Ursprungsländern stammen.

Die Anträge, die jeweils nur ein einziges Ursprungsland betreffen, müssen bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gleichzeitig eingereicht werden. Sie gelten sowohl hinsichtlich der in Artikel 4 Buchstabe b) genannten Höchstmenge als auch hinsichtlich der Anwendung der im vorangehenden Unterabsatz enthaltenen Regeln als ein einziger Antrag.

(3) Einfuhrlizenzen für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse können nur in Verbindung mit der Stellung einer Sicherheit in Höhe von 20 ECU je 100 kg beantragt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die gestellten Anträge für jedes der unter die fragliche Gruppe fallenden Erzeugnisse. Diese Mitteilung umfaßt das Verzeichnis der Antragsteller und die je Gruppe beantragten Mengen.

Alle Mitteilungen, einschließlich derjenigen, die keine Meldung enthalten, sind jeweils am vorgeschriebenen Arbeitstag nach dem Muster des Anhangs II (wenn keine Anträge vorliegen) bzw. nach dem Muster in den Anhängen II und III (wenn Anträge gestellt wurden) per Telex oder Telefax zu übermitteln.

(5) Die Kommission beschließt innerhalb kürzester Frist, in welchem Umfang den in Artikel 4 genannten Anträgen stattgegeben werden kann.

Liegen die Mengen, für welche Lizenzen beantragt wurden, über den verfügbaren Mengen, so legt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz fest, in dessen Höhe die beantragten Mengen bewilligt werden. Beträgt dieser Prozentsatz weniger als 5%, so steht es der Kommission frei, die Anträge nicht zu berücksichtigen und die geleisteten Sicherheiten freizugeben.

Ein Wirtschaftsbeteiligter kann seinen Lizenzantrag innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erfolgten Veröffentlichung des einheitlichen Prozentsatzes für die Bewilligungsmengen zurückziehen, wenn die Anwendung dieses Prozentsatzes zur Festsetzung einer Menge von weniger als 20 Tonnen führt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von fünf Tagen nach der Zurückziehung des Lizenzantrags und geben die geleistete Sicherheit frei.

Die Kommission bestimmt die Restmenge, die zu der im folgenden Zeitraum innerhalb des in Artikel 1 genannten Gesamtzeitraums verfügbaren Menge hinzukommt.

(6) Die Lizenzen werden so bald wie möglich nach der Beschlußfassung der Kommission erteilt.

(7) Die Lizenzen dürfen nur für die Erzeugnisse verwendet werden, die allen in der Gemeinschaft geltenden Veterinärvorschriften genügen.

(8) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor Ablauf des vierten auf den jeweiligen Zeitraum gemäß Anhang I folgenden Monats die in diesem Zeitraum für jede Gruppe gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Mengen.

Alle Mitteilungen, auch wenn keine Einfuhren getätigt wurden, müssen nach dem Muster in Anhang IV dieser Verordnung erfolgen.

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