Artikel 6 VO (EG) 96/1251

Zur Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 beträgt die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen 150 Tage ab ihrer tatsächlichen Erteilung, wobei sie jedoch nicht über das Ende des in Artikel 1 festgelegten Zeitraums hinausgehen kann.

Die aufgrund der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.