Artikel 7 VO (EG) 96/1251

Die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 gilt unbeschadet der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Verordnung darf die im Rahmen dieser Verordnung eingeführte Menge jedoch nicht über der Menge liegen, die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenzen angegeben ist. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 der Lizenz die Zahl „0” einzutragen.

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