Präambel VO (EG) 96/1251

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL(1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 der Kommission(3), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen der Welthandelsorganisation hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, Zollkontingente für bestimmte Erzeugnisse im Geflügelfleischsektor zu eröffnen. Es sind die Durchführungsbestimmungen zu diesen Kontingenten für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997 festzulegen.

Bestimmte Kontingente sind während des Zeitraums vom 1. Januar bis 30. Juni 1996 nicht eröffnet worden. Daher sind sie den in dieser Verordnung vorgesehenen Mengen hinzuzufügen.

Es empfiehlt sich, daß diese Regelung anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet wird. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, die die Anträge und Lizenzen gegebenenfalls abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2137/95(5), enthalten müssen. Außerdem sind die Lizenzen erst nach einer Prüfungsfrist und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes für die Bewilligungsmengen zu erteilen. Im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten ist vorzusehen, daß der Lizenzantrag nach der Festsetzung des Koeffizienten für die Bewilligungsmengen zurückgezogen werden kann.

Um die Regelmäßigkeit der Einfuhren zu gewährleisten, ist es notwendig, die in Anhang I dieser Verordnung vorgesehenen Mengen auf das ganze Jahr zu verteilen.

Zur wirksamen Verwaltung der Regelung ist die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der Regelung auf 20 ECU je 100 kg Erzeugnisgewicht festzusetzen. Wegen der Spekulationsgefahr bei dieser Regelung im Geflügelfleischsektor sind genaue Bedingungen für deren Inanspruchnahme festzulegen.

Ferner ist die Wirtschaft darauf hinzuweisen, daß die Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die den in der Gemeinschaft geltenden Veterinärvorschriften genügen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Eier und Geflügelfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 146 vom 20. 6. 1996, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 77.

(3)

ABl. Nr. L 305 vom 19. 12. 1995, S. 49.

(4)

ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 214 vom 8. 9. 1995, S. 21.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.