Artikel 1 VO (EG) 96/1257

Die humanitäre Hilfe der Gemeinschaft umfaßt auf der Basis der Nichtdiskriminierung Hilfs-, Rettungs- und Schutzmaßnahmen zugunsten der Bevölkerungsgruppen in Drittländern, insbesondere der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen und dabei vorrangig derjenigen in Entwicklungsländern, die Opfer von Naturkatastrophen, von durch Menschen verursachten Ereignissen wie Kriegen oder Konflikten oder von außergewöhnlichen Situationen und Umständen sind, die mit Naturkatastrophen oder durch Menschen verursachten Katastrophen vergleichbar sind, und zwar während des Zeitraums, der für die Sicherung der aus diesen Notständen entstehenden Bedürfnisse notwendig ist.

Diese Hilfe umfaßt auch Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Gefahren sowie Maßnahmen zur Verhütung von Katastrophen oder vergleichbaren außergewöhnlichen Umständen.

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