Artikel 2 VO (EG) 96/1257

Die im Rahmen der humanitären Hilfe durchgeführten Aktionen nach Artikel 1 haben in erster Linie folgende Ziele:

a)
in Notsituationen und unmittelbar danach sowie bei Naturkatastrophen, die Menschenleben fordern, physische Leiden und psychosoziale Folgen mit sich bringen sowie erhebliche materielle Schäden verursachen, Menschenleben zu retten und zu erhalten;
b)
Bevölkerungsgruppen, die von längeren Krisen, insbesondere von Konflikten oder Kriegen betroffen sind, die zu den unter Buchstabe a) genannten Auswirkungen führten, die notwendige Hilfe und Unterstützung zu gewähren, insbesondere wenn sich herausstellt, daß diesen Bevölkerungsgruppen von ihren eigenen Behörden oder mangels jeglicher Amtsgewalt nicht in ausreichendem Maße geholfen werden kann;
c)
zur Finanzierung der Beförderung der Hilfe und der Zugänglichmachung der Hilfe für die Empfänger durch alle verfügbaren logistischen Mittel und durch den Schutz der Hilfsgüter und des zu humanitären Zwecken eingesetzten Personals, ausgenommen Aktionen mit Auswirkungen auf die Verteidigung, beizutragen;
d)
in enger Zusammenarbeit mit den lokalen Einrichtungen kurzfristige Rehabilitations- und Wiederaufbauarbeiten, insbesondere in bezug auf Infrastruktur und Ausrüstung durchzuführen, um das Eintreffen der Hilfe zu erleichtern, einer Verschärfung der Auswirkungen der Krise vorzubeugen und der betroffenen Bevölkerung zu helfen, allmählich wieder ein minimales Selbstversorgungsniveau zu erreichen, wobei die langfristigen Entwicklungsziele soweit wie möglich zu berücksichtigen sind;
e)
die Folgen von Bevölkerungsbewegungen (Flüchtlinge, Vertriebene und Rückkehrer) aufgrund von Naturkatastrophen oder von Menschen verursachten Katastrophen zu bewältigen sowie Aktionen der Rückführung und der Hilfe bei der Wiederansiedlung im Herkunftsland durchzuführen, sobald die in den geltenden internationalen Übereinkommen hierfür vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;
f)
die Vorbereitung auf Naturkatastrophen oder vergleichbare außergewöhnliche Umstände zu gewährleisten und ein geeignetes Frühwarnsystem und Handlungsinstrumentarium zu verwenden;
g)
zivile Maßnahmen zum Schutz der Opfer von Konflikten oder vergleichbaren außergewöhnlichen Umständen gemäß den geltenden internationalen Übereinkommen zu unterstützen.

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