Artikel 3 VO (EG) 96/1257

Mit der gemäß den Artikeln 1, 2 und 4 gewährten Hilfe der Gemeinschaft können finanziert werden: der Kauf und die Lieferung aller für die Durchführung der humanitären Aktionen erforderlichen Erzeugnisse und Ausrüstungsgegenstände, einschließlich der Errichtung von Unterkünften für die betroffene Bevölkerung; die Kosten für das im Rahmen dieser Aktionen eingestellte inländische oder ausländische externe Personal; die Lagerung, die Beförderung im internationalen oder nationalen Rahmen und die Verteilung der Hilfsgüter, einschließlich der logistischen Unterstützung, sowie alle anderen Maßnahmen, die den ungehinderten Zugang zu den Empfängern der Hilfe erleichtern oder ermöglichen.

Mit den Mitteln dieser Hilfe können ferner alle übrigen direkt mit der Durchführung der humanitären Maßnahmen verbundenen Kosten finanziert werden.

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