Artikel 4 VO (EG) 96/1257

Ferner können im Rahmen der in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen Hilfe der Gemeinschaft finanziert werden:

vorbereitende Studien über die Durchführbarkeit der humanitären Aktionen sowie die Evaluierung humanitärer Projekte und Pläne;

Folgemaßnahmen zu den humanitären Projekten und Plänen;

Fortbildungsmaßnahmen und allgemeine Studien im Bereich der humanitären Hilfe; diese Finanzierung erfolgt jedoch in kleinerem Umfang und im Falle mehrjähriger Finanzierung degressiv;

Kosten für die Herausstellung des Gemeinschaftscharakters der Hilfe;

Aktionen zur Sensibilisierung und Unterrichtung mit dem Ziel, die humanitäre Problematik insbesondere der Öffentlichkeit in Europa und in den Drittländern, in denen die Gemeinschaft größere humanitäre Aktionen finanziert, näherzubringen;

Maßnahmen zur Verstärkung der Koordinierung des Vorgehens der Gemeinschaft mit dem der Mitgliedstaaten, anderer Geberländer, der internationalen humanitären Organisationen und Einrichtungen, der nichtstaatlichen Organisationen sowie der diese vertretenden Organisationen;

die für die Durchführung der humanitären Projekte erforderliche technische Hilfe, einschließlich des Austausches von Fachwissen und Erfahrungen zwischen den verschiedenen europäischen humanitären Organisationen und Einrichtungen sowie zwischen diesen und entsprechenden Organisationen in Drittländern;

humanitäre Minenräumungsaktionen, einschließlich der Aufklärung der Bevölkerung über Antipersonenminen.

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