Artikel 14 VO (EG) 96/1257
Die Kommission prüft, beschließt, verwaltet, überwacht und beurteilt die unter diese Verordnung fallenden Aktionen gemäß den geltenden Haushalts- und sonstigen Verfahren, wie sie insbesondere in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen sind.
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