Artikel 15 VO (EG) 96/1257

(1) Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen zu dieser Verordnung. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 17 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2) Nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren

beschließt die Kommission über die gemeinschaftliche Finanzierung der in Artikel 2 Buchstabe c genannten Schutzmaßnahmen im Rahmen der Durchführung der humanitären Hilfe;

beschließt die Kommission über ihre Direktinterventionen oder die Finanzierung der Interventionen von spezialisierten Einrichtungen der Mitgliedstaaten.

(3) Nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren

genehmigt die Kommission die globalen Pläne, die dazu bestimmt sind, Aktionen in einem bestimmten Land oder in einer bestimmten Region vorzusehen, in dem bzw. in der die humanitäre Krise insbesondere aufgrund ihres Ausmaßes und ihrer Komplexität naturgemäß länger andauert; sie genehmigt auch den Finanzrahmen dieser Pläne. In diesem Zusammenhang prüfen die Kommission und die Mitgliedstaaten die Prioritäten, die im Rahmen der Durchführung dieser globalen Pläne zu setzen sind;

beschließt die Kommission unbeschadet des Artikels 13 über Vorhaben mit einem Mittelbedarf von mehr als 2 Mio. ECU.

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